Vorgeschlagene Änderungen für "Mitgliederentscheid (Abschnitt 2)"
Originalversion
Verfahrensordnung nach Ziffer 123 der Verbandssatzung zur Mitgliederinitiative
1. Anliegen der Mitgliederinitiative
(1) Eine Mitgliederinitiative fordert das Gremium gemäß Punkt 2 auf,
1. sich mit einem bestimmten Thema auseinander zu setzen oder
2. einen konkret formulierten Antrag zu befassen und zu entscheiden. Der Antrag muss eine Fragestellung enthalten, über die mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
3. Soll im Falle des Abs. 1 Nr. 2 die Satzung, Ordnung oder Anlage zu diesen geändert werden, so muss der Antrag die Änderungen im Wortlaut angegeben.
(2) Sie kann nur Themen oder Anträge umfassen, für die das betroffene Gremium zuständig ist und die nicht verbandsschädigend im Sinne der Ausschlussordnung gem. Ziffer 14 der Satzung der DPSG sind. Zu Finanz‐ und Personalfragen kann eine Mitgliederinitiative nicht eingefordert werden.
2. Gremium
Eine Mitgliederinitiative kann an eines der folgenden Gremien gerichtet werden:
- die Bundesversammlung,
- eine Bundesstufenkonferenz,
- eine Bundesfachkonferenz,
- eine Diözesanversammlung,
- eine Diözesanstufenkonferenz,
- eine Diözesanfachkonferenz,
- eine Bezirksversammlung oder
- eine Bezirksstufenkonferenz.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | ##Verfahrensordnung nach Ziffer 123 der Verbandssatzung zur |
2 | Mitgliederinitiative## |
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4 | 1\. Anliegen der Mitgliederinitiative |
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6 | (1) Eine Mitgliederinitiative fordert das Gremium gemäß |
7 | Punkt 2 auf, |
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9 | 1\. sich mit einem bestimmten Thema auseinander zu setzen |
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12 | 2\. einen konkret formulierten Antrag zu befassen und zu |
13 | entscheiden. Der Antrag muss eine Fragestellung enthalten, |
14 | über die mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. |
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16 | 3\. Soll im Falle des Abs. 1 Nr. 2 die Satzung, Ordnung oder |
17 | Anlage zu diesen geändert werden, so muss der Antrag die |
18 | Änderungen im Wortlaut angegeben. |
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20 | (2) Sie kann nur Themen oder Anträge umfassen, für die das |
21 | betroffene Gremium zuständig ist und die nicht |
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23 | Ziffer 14 der Satzung der DPSG |
24 | sind. Zu Finanz‐ und Personalfragen kann eine |
25 | Mitgliederinitiative nicht eingefordert werden. |
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27 | 2\. Gremium |
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29 | Eine Mitgliederinitiative kann an eines der folgenden |
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32 | - die Bundesversammlung, |
33 | - eine Bundesstufenkonferenz, |
34 | - eine Bundesfachkonferenz, |
35 | - eine Diözesanversammlung, |
36 | - eine Diözesanstufenkonferenz, |
37 | - eine Diözesanfachkonferenz, |
38 | - eine Bezirksversammlung oder |
39 | - eine Bezirksstufenkonferenz. |
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