Vorgeschlagene Änderungen für "Mitgliederentscheid (Abschnitt 2)"

Version: "Variante B Mitgliederentscheid Anliegen Gremium"

Verfahrensordnung nach Ziffer 123 der Verbandssatzung zur Mitgliederentscheid

  1. Der Mitgliederentscheid

(1) Der Mitgliederentscheid ist das Mittel der direkten Mitgliederpartizipation in der DPSG. Durch den Mitgliederentscheid werden Entscheidungen getroffen, die ansonsten den Versammlungen und Konferenzen der Bezirks-, Diözesan- oder Bundesebene vorbehalten sind. Durch den Mitgliederentscheid werden alle Mitglieder des Verbandes aufgefordert sich für oder gegen das jeweilige Anliegen auszusprechen.

(2) Ein Mitgliederentscheid kann über die Anliegen beschließen, welche laut Verbandssatzung von folgenden Gremien beschieden wird:

  • Bundesversammlung,
  • eine Bundesstufenkonferenz,
  • eine Diözesanversammlung,
  • eine Diözesanstufenkonferenz,
  • eine Bezirksversammlung oder
  • eine Bezirksstufenkonferenz.

(3) Ausgenommen vom Mitgliederentscheid sind

  • Wahlen,
  • die Entlastung des jeweiligen Vorstands
  • und die Auflösung der jeweiligen Gliederung oder des Verbandes.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 ##Verfahrensordnung## Verfahrensordnung nach Ziffer 123 der
2 Verbandssatzung zur Mitgliederinitiative##
3
4 1\.Mitgliederentscheid ##
5
6 1. Der Mitgliederentscheid
7
8 (1) Der Mitgliederentscheid ist das Mittel der direkten
9 Mitgliederpartizipation in der DPSG.
10 Durch den Mitgliederentscheid werden Entscheidungen
11 getroffen, die ansonsten den Versammlungen und Konferenzen
12 der Bezirks-, Diözesan- oder Bundesebene vorbehalten sind.
13 Durch den Mitgliederentscheid werden alle Mitglieder des
14 Verbandes aufgefordert sich für oder gegen das jeweilige
15 Anliegen der Mitgliederinitiative
16
17 (1) Eine Mitgliederinitiative fordert das Gremium gemäß
18 Punkt 2 auf,
19
20 1\. sich mit einem bestimmten Thema auseinander zu setzen
21 oder
22
23 2\. einen konkret formulierten Antrag zu
24 befassenauszusprechen.
25
26 (2) Ein Mitgliederentscheid kann über die Anliegen
27 beschließen, welche laut Verbandssatzung von folgenden
28 Gremien beschieden wird:
29
30 - Bundesversammlung,
31 - eine Bundesstufenkonferenz,
32 - eine Diözesanversammlung,
33 - eine Diözesanstufenkonferenz,
34 - eine Bezirksversammlung oder
35 - eine Bezirksstufenkonferenz.
36
37 (3) Ausgenommen vom Mitgliederentscheid sind
38
39 - Wahlen,
40 - die Entlastung des jeweiligen Vorstands
41 - und zu entscheiden. Der Antrag muss eine Fragestellung
42 enthalten, über die mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
43
44 3\. Soll im Falledie Auflösung der jeweiligen Gliederung
45 oder des Abs. 1 Nr. 2 die Satzung, Ordnung oder Anlage zu
46 diesen geändert werden, so muss der Antrag die Änderungen
47 im Wortlaut angegeben.
48
49 (2) Sie kann nur Themen oder Anträge umfassen, für die das
50 betroffene Gremium zuständig ist und die nicht
51 verbandsschädigend im Sinne der Ausschlussordnung gem.
52 Ziffer 14 der Satzung der DPSG
53 sind. Zu Finanz‐ und Personalfragen kann eine
54 Mitgliederinitiative nicht eingefordert werden.
55
56 2\. Gremium
57
58 Eine Mitgliederinitiative kann an eines der folgenden
59 Gremien gerichtet werden:
60
61 - die Bundesversammlung,
62 - eine Bundesstufenkonferenz,
63 - eine Bundesfachkonferenz,
64 - eine Diözesanversammlung,
65 - eine Diözesanstufenkonferenz,
66 - eine Diözesanfachkonferenz,
67 - eine Bezirksversammlung oder
68 - eine Bezirksstufenkonferenz.
69
70 Verbandes.
71
72

Begründung

Variante B: Mitgliederentscheid mit Quorum

Der Mitgliederentscheid kann nur erfolgreich sein, wenn eine entsprechende Quote der Stimmberechtigten am Entscheid teilgenommen hat.

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