Vorgeschlagene Änderungen für "Mitgliederentscheid (Abschnitt 4)"

Originalversion

5. Stimmberechtigte Mitglieder

Die Initiatoreninnen/Initiatoren können festlegen, ob

  • jedes Mitglied oder
  • nur die Inhaberinnen/Inhaber von Leitungsämtern der betroffenen Untergliederung bzw. Stufe berechtigt sein soll, ihre Stimme abzugeben.

6. Unterschriftensammlung

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann ab dem Zeitpunkt der Initiierung Unterschriften sammeln. Hierzu muss das bei der Initiierung (Punkt 4) eingereichte Muster verwenden.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied muss sich mit vollständigem Namen, Alter und Mitgliedsnummereintragen. Es darf nur einmalig seine Unterschrift abgeben. Für die Sicherstellung sind die Initiatoreninnen/Initiatoren verantwortlich.

(3) Die Unterschriftenlisten sind nach einem Ablauf von drei Monaten seit Initiierung von den Initiatorinnen/Initiatoren bei dessen Vorstand bzw. Leitung einzureichen. Es gelten die Antragsfristen gemäß Ziffer 118 der Satzung der DPSG.

(4) Die Kosten des Sammelns der Unterschriften trägt jede/jeder Sammelnde selbst. Die übrigen Kosten tragen die Initiatoreninnen/Initiatoren.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 5\. Stimmberechtigte Mitglieder
2
3 Die Initiatoreninnen/Initiatoren können festlegen, ob
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5 - jedes Mitglied oder
6 - nur die Inhaberinnen/Inhaber von Leitungsämtern der
7 betroffenen Untergliederung bzw. Stufe berechtigt sein soll,
8 ihre Stimme abzugeben.
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10 6\. Unterschriftensammlung
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12 (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann ab dem Zeitpunkt
13 der Initiierung Unterschriften sammeln. Hierzu muss das bei
14 der Initiierung (Punkt 4) eingereichte Muster verwenden.
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16 (2) Jedes stimmberechtigte Mitglied muss sich mit
17 vollständigem Namen, Alter und Mitgliedsnummereintragen. Es
18 darf nur einmalig seine Unterschrift abgeben. Für die
19 Sicherstellung sind die Initiatoreninnen/Initiatoren
20 verantwortlich.
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22 (3) Die Unterschriftenlisten sind nach einem Ablauf von drei
23 Monaten seit Initiierung von den Initiatorinnen/Initiatoren
24 bei dessen Vorstand bzw. Leitung einzureichen. Es gelten die
25 Antragsfristen gemäß Ziffer 118 der Satzung der DPSG.
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27 (4) Die Kosten des Sammelns der Unterschriften trägt
28 jede/jeder Sammelnde selbst. Die übrigen Kosten tragen die
29 Initiatoreninnen/Initiatoren.

Begründung

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