Vorgeschlagene Änderungen für "Mitgliederentscheid (Abschnitt 4)"
Originalversion
5. Stimmberechtigte Mitglieder
Die Initiatoreninnen/Initiatoren können festlegen, ob
- jedes Mitglied oder
- nur die Inhaberinnen/Inhaber von Leitungsämtern der betroffenen Untergliederung bzw. Stufe berechtigt sein soll, ihre Stimme abzugeben.
6. Unterschriftensammlung
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann ab dem Zeitpunkt der Initiierung Unterschriften sammeln. Hierzu muss das bei der Initiierung (Punkt 4) eingereichte Muster verwenden.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied muss sich mit vollständigem Namen, Alter und Mitgliedsnummereintragen. Es darf nur einmalig seine Unterschrift abgeben. Für die Sicherstellung sind die Initiatoreninnen/Initiatoren verantwortlich.
(3) Die Unterschriftenlisten sind nach einem Ablauf von drei Monaten seit Initiierung von den Initiatorinnen/Initiatoren bei dessen Vorstand bzw. Leitung einzureichen. Es gelten die Antragsfristen gemäß Ziffer 118 der Satzung der DPSG.
(4) Die Kosten des Sammelns der Unterschriften trägt jede/jeder Sammelnde selbst. Die übrigen Kosten tragen die Initiatoreninnen/Initiatoren.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | 5\. Stimmberechtigte Mitglieder |
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3 | Die Initiatoreninnen/Initiatoren können festlegen, ob |
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5 | - jedes Mitglied oder |
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12 | (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann ab dem Zeitpunkt |
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16 | (2) Jedes stimmberechtigte Mitglied muss sich mit |
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22 | (3) Die Unterschriftenlisten sind nach einem Ablauf von drei |
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27 | (4) Die Kosten des Sammelns der Unterschriften trägt |
28 | jede/jeder Sammelnde selbst. Die übrigen Kosten tragen die |
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