Vorgeschlagene Änderungen für "Mitgliederentscheid (Abschnitt 4)"

Version: "Variante A Mitgliederentscheid Abstimmung"

5. Stimmberechtigte Mitglieder

Die Initiatoreninnen/Initiatoren können festlegen, ob

  • jedes Mitglied oder
  • nur die Inhaberinnen/Inhaber von Leitungsämtern der betroffenen Untergliederung bzw. Stufe berechtigt sein soll, ihre Stimme abzugeben.

6. Zulässigkeit eines Mitgliederentscheids[2] (1) Ein Mitgliederentscheid ist auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene zulässig und findet nur im Falle eines konkret formulierten Antrags nach Punkt 4 VO, Abs.2, Nr.1 statt.

(2) Das betroffene Gremium darf die Zulässigkeit des Mitgliederentscheids nur ablehnen, wenn dieser gegen Punkt 1 VO verstößt.

7. Verfahren des Mitgliederentscheids (1) Die Leitung des betroffenen Gremiums stellt binnen eines Monats nach Beschluss über die Zusässigkeit eine elektronische Plattform gem. Punkt 11 VO zur Verfügung, die die Beteiligung am Mitgliederentscheid ermöglicht. Vor Beginn der Abstimmung informiert die Leitung des betroffenen Gremiums die Initiatoren über den Zeitpunkt der Bereitstellung der Plattform und wie diese zu erreichen ist.

(2) Der Antrag muß so wie er von den Initiatoren eingereicht wurde zur Abstimmung gestellt werden.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied darf in jedem Falle nur einmal seine Stimme abgeben.

(4) Die Befragung endet mit Ablauf von 2 Monate seit Bereitstellung der elektronischen Plattform.

(5) Die Leitung des betroffenen Gremiums stellt den Initiatoren das Ergebnis des Mitgliederentscheids unverzüglich nach dessen Beendigung zur Verfügung.

8. Elektronische Plattform Die elektronische Plattform ist so auszugestalten, dass sie

  • den abzustimmenden Antrag im ursprümglichen Wortlaut
  • die Initiatorinnen und Initiatoren angibt,
  • keine inhaltliche Stellungnahme enthält,
  • den Zeitpunkt der letztmöglichen Stimmabgabe deutlich sichtbar angibt,
  • im Befragungszeitraum jederzeit erreichbar ist,
  • durch geeignete technische Schutzmaßnahmen sicherstellt, daß nur berechtigte Mitglieder an der Befragung teilnehmen und daß jedes berechtigte Mitglied nur einmal seine Stimme abgeben kann und die Befragungsergebnisse sichert.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 5\. Stimmberechtigte Mitglieder
2
3 Die Initiatoreninnen/Initiatoren können festlegen, ob
4
5 - jedes Mitglied oder
6 - nur die Inhaberinnen/Inhaber von Leitungsämtern der
7 betroffenen Untergliederung bzw. Stufe berechtigt sein
8 soll, ihre Stimme abzugeben.
9
10 6\. Unterschriftensammlung
11 Zulässigkeit eines Mitgliederentscheids[2]
12 (1) Ein Mitgliederentscheid ist auf Bezirks-, Diözesan- und
13 Bundesebene zulässig und findet nur im Falle eines konkret
14 formulierten Antrags nach Punkt 4 VO, Abs.2, Nr.1 statt.
15
16 (2) Das betroffene Gremium darf die Zulässigkeit des
17 Mitgliederentscheids nur ablehnen, wenn dieser gegen Punkt
18 1 VO verstößt.
19
20 7\. Verfahren des Mitgliederentscheids
21 (1) Die Leitung des betroffenen Gremiums stellt binnen
22 eines Monats nach Beschluss über die Zusässigkeit eine
23 elektronische Plattform gem. Punkt 11 VO zur Verfügung, die
24 die Beteiligung am Mitgliederentscheid ermöglicht. Vor
25 Beginn der Abstimmung informiert die Leitung des
26 betroffenen Gremiums die Initiatoren über den Zeitpunkt der
27 Bereitstellung der Plattform und wie diese zu erreichen ist.
28
29 (2) Der Antrag muß so wie er von den Initiatoren
30 eingereicht wurde zur Abstimmung gestellt werden.
31
32 (3) Jedes stimmberechtigte Mitglied darf in jedem Falle nur
33 einmal seine Stimme abgeben.
34
35 (4) Die Befragung endet mit Ablauf von 2 Monate seit
36 Bereitstellung der elektronischen Plattform.
37
38 (5) Die Leitung des betroffenen Gremiums stellt den
39 Initiatoren das Ergebnis des Mitgliederentscheids
40 unverzüglich nach dessen Beendigung zur Verfügung.
41
42 8\. Elektronische Plattform
43 Die elektronische Plattform ist so auszugestalten, dass sie
44
45 - den abzustimmenden Antrag im ursprümglichen Wortlaut
46 - die Initiatorinnen und Initiatoren angibt,
47 - keine inhaltliche Stellungnahme enthält,
48 - den Zeitpunkt der letztmöglichen Stimmabgabe deutlich
49 sichtbar angibt,
50 - im Befragungszeitraum jederzeit erreichbar ist,
51 - durch geeignete technische Schutzmaßnahmen sicherstellt,
52 daß nur berechtigte Mitglieder an der Befragung teilnehmen
53 und daß jedes berechtigte Mitglied nur einmal seine Stimme
54 abgeben kann ab dem Zeitpunkt der Initiierung
55 Unterschriften sammeln. Hierzu muss das bei der Initiierung
56 (Punkt 4) eingereichte Muster verwenden.
57
58 (2) Jedes stimmberechtigte Mitglied muss sich mit
59 vollständigem Namen, Alter und Mitgliedsnummereintragen. Es
60 darf nur einmalig seine Unterschrift abgeben. Für die
61 Sicherstellung sind die Initiatoreninnen/Initiatoren
62 verantwortlich.
63
64 (3) Die Unterschriftenlisten sind nach einem Ablauf von
65 drei Monaten seit Initiierung von den
66 Initiatorinnen/Initiatoren bei dessen Vorstand bzw. Leitung
67 einzureichen. Es gelten die Antragsfristen gemäß Ziffer 118
68 der Satzung der DPSG.
69
70 (4) Die Kosten des Sammelns der Unterschriften trägt
71 jede/jeder Sammelnde selbst. Die übrigen Kosten tragen die
72 Initiatoreninnen/Initiatoren.
73
74 die Befragungsergebnisse sichert.
75
76

Begründung

Variante A: Mitgliederentscheid

Der Mitgliederentscheid, der genauso verbindlich wie ein Beschluss des entsprechenden Gremiums ist, stärkt Partizipation und Mitbestimmung in der DPSG

angelegt von AG Strukturwandel
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