Vorgeschlagene Änderungen für "Mitgliederentscheid (Abschnitt 4)"
Version: "Variante A Mitgliederentscheid Abstimmung"
5. Stimmberechtigte Mitglieder
Die Initiatoreninnen/Initiatoren können festlegen, ob
- jedes Mitglied oder
- nur die Inhaberinnen/Inhaber von Leitungsämtern der betroffenen Untergliederung bzw. Stufe berechtigt sein soll, ihre Stimme abzugeben.
6. Zulässigkeit eines Mitgliederentscheids[2] (1) Ein Mitgliederentscheid ist auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene zulässig und findet nur im Falle eines konkret formulierten Antrags nach Punkt 4 VO, Abs.2, Nr.1 statt.
(2) Das betroffene Gremium darf die Zulässigkeit des Mitgliederentscheids nur ablehnen, wenn dieser gegen Punkt 1 VO verstößt.
7. Verfahren des Mitgliederentscheids (1) Die Leitung des betroffenen Gremiums stellt binnen eines Monats nach Beschluss über die Zusässigkeit eine elektronische Plattform gem. Punkt 11 VO zur Verfügung, die die Beteiligung am Mitgliederentscheid ermöglicht. Vor Beginn der Abstimmung informiert die Leitung des betroffenen Gremiums die Initiatoren über den Zeitpunkt der Bereitstellung der Plattform und wie diese zu erreichen ist.
(2) Der Antrag muß so wie er von den Initiatoren eingereicht wurde zur Abstimmung gestellt werden.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied darf in jedem Falle nur einmal seine Stimme abgeben.
(4) Die Befragung endet mit Ablauf von 2 Monate seit Bereitstellung der elektronischen Plattform.
(5) Die Leitung des betroffenen Gremiums stellt den Initiatoren das Ergebnis des Mitgliederentscheids unverzüglich nach dessen Beendigung zur Verfügung.
8. Elektronische Plattform Die elektronische Plattform ist so auszugestalten, dass sie
- den abzustimmenden Antrag im ursprümglichen Wortlaut
- die Initiatorinnen und Initiatoren angibt,
- keine inhaltliche Stellungnahme enthält,
- den Zeitpunkt der letztmöglichen Stimmabgabe deutlich sichtbar angibt,
- im Befragungszeitraum jederzeit erreichbar ist,
- durch geeignete technische Schutzmaßnahmen sicherstellt, daß nur berechtigte Mitglieder an der Befragung teilnehmen und daß jedes berechtigte Mitglied nur einmal seine Stimme abgeben kann und die Befragungsergebnisse sichert.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | 5\. Stimmberechtigte Mitglieder |
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3 | Die Initiatoreninnen/Initiatoren können festlegen, ob |
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5 | - jedes Mitglied oder |
6 | - nur die Inhaberinnen/Inhaber von Leitungsämtern der |
7 | betroffenen Untergliederung bzw. Stufe berechtigt sein |
8 | soll, ihre Stimme abzugeben. |
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12 | (1) Ein Mitgliederentscheid ist auf Bezirks-, Diözesan- und |
13 | Bundesebene zulässig und findet nur im Falle eines konkret |
14 | formulierten Antrags nach Punkt 4 VO, Abs.2, Nr.1 statt. |
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16 | (2) Das betroffene Gremium darf die Zulässigkeit des |
17 | Mitgliederentscheids nur ablehnen, wenn dieser gegen Punkt |
18 | 1 VO verstößt. |
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20 | 7\. Verfahren des Mitgliederentscheids |
21 | (1) Die Leitung des betroffenen Gremiums stellt binnen |
22 | eines Monats nach Beschluss über die Zusässigkeit eine |
23 | elektronische Plattform gem. Punkt 11 VO zur Verfügung, die |
24 | die Beteiligung am Mitgliederentscheid ermöglicht. Vor |
25 | Beginn der Abstimmung informiert die Leitung des |
26 | betroffenen Gremiums die Initiatoren über den Zeitpunkt der |
27 | Bereitstellung der Plattform und wie diese zu erreichen ist. |
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29 | (2) Der Antrag muß so wie er von den Initiatoren |
30 | eingereicht wurde zur Abstimmung gestellt werden. |
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32 | (3) Jedes stimmberechtigte Mitglied darf in jedem Falle nur |
33 | einmal seine Stimme abgeben. |
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35 | (4) Die Befragung endet mit Ablauf von 2 Monate seit |
36 | Bereitstellung der elektronischen Plattform. |
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38 | (5) Die Leitung des betroffenen Gremiums stellt den |
39 | Initiatoren das Ergebnis des Mitgliederentscheids |
40 | unverzüglich nach dessen Beendigung zur Verfügung. |
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42 | 8\. Elektronische Plattform |
43 | Die elektronische Plattform ist so auszugestalten, dass sie |
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45 | - den abzustimmenden Antrag im ursprümglichen Wortlaut |
46 | - die Initiatorinnen und Initiatoren angibt, |
47 | - keine inhaltliche Stellungnahme enthält, |
48 | - den Zeitpunkt der letztmöglichen Stimmabgabe deutlich |
49 | sichtbar angibt, |
50 | - im Befragungszeitraum jederzeit erreichbar ist, |
51 | - durch geeignete technische Schutzmaßnahmen sicherstellt, |
52 | daß nur berechtigte Mitglieder an der Befragung teilnehmen |
53 | und daß jedes berechtigte Mitglied nur einmal seine Stimme |
54 | abgeben kann |
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Begründung
Variante A: Mitgliederentscheid
Der Mitgliederentscheid, der genauso verbindlich wie ein Beschluss des entsprechenden Gremiums ist, stärkt Partizipation und Mitbestimmung in der DPSG