Vorgeschlagene Änderungen für "Mitgliederentscheid (Abschnitt 4)"

Version: "Variante B Mitgliederentscheid Abstimmung"

6. Zulässigkeit eines Mitgliederentscheides

(1) Ein Mitgliederentscheid ist auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene zulässig. Voraussetzung ist die Initiierung nach Punkt 5 dieser Verfahrenordnung.

(2) Der zuständige Vorstand stellt die Zulässigkeit des Mitgliederentscheides fest und informiert die jeweilige Versammlung oder Konferenz.

7. Verfahren des Mitgliederentscheids

(1) Die Leitung der zuständigen Ebene stellt binnen eines Monats nach Beschluss über die Zulässigkeit eine geeignete Plattform zur Verfügung, die die Beteiligung am Mitgliederentscheid ermöglicht. Vor Beginn der Abstimmung informiert die Leitung der zuständigen Ebene die Initiatoren und Stimmberechtigten über den Zeitpunkt der Bereitstellung der Plattform und wie diese zu erreichen ist.

(2) Der Antrag muss so wie er von den Initiatoren eingereicht wurde zur Abstimmung gestellt werden.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied darf in jedem Falle nur einmal seine Stimme abgeben.

(4) Die Befragung endet mit Ablauf von 2 Monaten seit Beginn der Abstimmung.

(5) Die Leitung der zuständigen Ebene informiert die Initiatoren sowie das zuständige Gremium unverzüglich nach dessen Beendigung über das Ergebnis des Mitgliederentscheids.

8. Plattform Die Plattform ist so auszugestalten, dass sie

  • den abzustimmenden Antrag im ursprünglichen Wortlaut
  • die Initiatorinnen und Initiatoren angibt,
  • keine inhaltliche Stellungnahme enthält,
  • den Zeitpunkt der letztmöglichen Stimmabgabe deutlich sichtbar angibt,
  • im Befragungszeitraum jederzeit erreichbar ist,
  • durch geeignete technische Schutzmaßnahmen sicherstellt, daß nur berechtigte Mitglieder an der Befragung teilnehmen und daß jedes berechtigte Mitglied nur einmal seine Stimme abgeben kann und die Befragungsergebnisse sichert.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 5\. Stimmberechtigte6\. Zulässigkeit eines
2 Mitgliederentscheides
3
4 (1) Ein Mitgliederentscheid ist auf Bezirks-, Diözesan- und
5 Bundesebene zulässig. Voraussetzung ist die Initiierung
6 nach Punkt 5 dieser Verfahrenordnung.
7
8 (2) Der zuständige Vorstand stellt die Zulässigkeit des
9 Mitgliederentscheides fest und informiert die jeweilige
10 Versammlung oder Konferenz.
11
12
13
14 7\. Verfahren des Mitgliederentscheids
15
16 (1) Die Leitung der zuständigen Ebene stellt binnen eines
17 Monats nach Beschluss über die Zulässigkeit eine geeignete
18 Plattform zur Verfügung, die die Beteiligung am
19 Mitgliederentscheid ermöglicht. Vor Beginn der Abstimmung
20 informiert die Leitung der zuständigen Ebene die
21 Initiatoren und Stimmberechtigten über den Zeitpunkt der
22 Bereitstellung der Plattform und wie diese zu erreichen ist.
23
24 (2) Der Antrag muss so wie er von den Initiatoren
25 eingereicht wurde zur Abstimmung gestellt werden.
26
27 (3) Jedes stimmberechtigte Mitglied darf in jedem Falle nur
28 einmal seine Stimme abgeben.
29
30 (4) Die Befragung endet mit Ablauf von 2 Monaten seit
31 Beginn der Abstimmung.
32
33 (5) Die Leitung der zuständigen Ebene informiert die
34 Initiatoren sowie das zuständige Gremium unverzüglich nach
35 dessen Beendigung über das Ergebnis des
36 Mitgliederentscheids.
37
38
39 8\. Plattform
40 Die Plattform ist so auszugestalten, dass sie
41
42 - den abzustimmenden Antrag im ursprünglichen Wortlaut
43 - die Initiatorinnen und Initiatoren angibt,
44 - keine inhaltliche Stellungnahme enthält,
45 - den Zeitpunkt der letztmöglichen Stimmabgabe deutlich
46 sichtbar angibt,
47 - im Befragungszeitraum jederzeit erreichbar ist,
48 - durch geeignete technische Schutzmaßnahmen sicherstellt,
49 daß nur berechtigte Mitglieder
50
51 Die Initiatoreninnen/Initiatoren können festlegen, ob
52
53 - an der Befragung teilnehmen und daß jedes berechtigte
54 Mitglied oder
55 - nur die Inhaberinnen/Inhaber von Leitungsämtern der
56 betroffenen Untergliederung bzw. Stufe berechtigt sein
57 soll, ihreeinmal seine Stimme abzugeben.
58
59 6\. Unterschriftensammlung
60
61 (1) Jedes stimmberechtigte Mitgliedabgeben kann ab dem
62 Zeitpunkt der Initiierung Unterschriften sammeln. Hierzu
63 muss das bei der Initiierung (Punkt 4) eingereichte Muster
64 verwenden.
65
66 (2) Jedes stimmberechtigte Mitglied muss sich mit
67 vollständigem Namen, Alter und Mitgliedsnummereintragen. Es
68 darf nur einmalig seine Unterschrift abgeben. Für die
69 Sicherstellung sind die Initiatoreninnen/Initiatoren
70 verantwortlich.
71
72 (3) Die Unterschriftenlisten sind nach einem Ablauf von
73 drei Monaten seit Initiierung von den
74 Initiatorinnen/Initiatoren bei dessen Vorstand bzw. Leitung
75 einzureichen. Es gelten die Antragsfristen gemäß Ziffer 118
76 der Satzung der DPSG.
77
78 (4) Die Kosten des Sammelns der Unterschriften trägt
79 jede/jeder Sammelnde selbst. Die übrigen Kosten tragen die
80 Initiatoreninnen/Initiatoren.
81
82 und die Befragungsergebnisse sichert.
83
84

Begründung

Variante B: Mitgliederentscheid mit Quorum

Der Mitgliederentscheid kann nur erfolgreich sein, wenn eine entsprechende Quote der Stimmberechtigten am Entscheid teilgenommen hat.

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