Vorgeschlagene Änderungen für "Mitgliederentscheid (Abschnitt 4)"
Version: "Variante B Mitgliederentscheid Abstimmung"
6. Zulässigkeit eines Mitgliederentscheides
(1) Ein Mitgliederentscheid ist auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene zulässig. Voraussetzung ist die Initiierung nach Punkt 5 dieser Verfahrenordnung.
(2) Der zuständige Vorstand stellt die Zulässigkeit des Mitgliederentscheides fest und informiert die jeweilige Versammlung oder Konferenz.
7. Verfahren des Mitgliederentscheids
(1) Die Leitung der zuständigen Ebene stellt binnen eines Monats nach Beschluss über die Zulässigkeit eine geeignete Plattform zur Verfügung, die die Beteiligung am Mitgliederentscheid ermöglicht. Vor Beginn der Abstimmung informiert die Leitung der zuständigen Ebene die Initiatoren und Stimmberechtigten über den Zeitpunkt der Bereitstellung der Plattform und wie diese zu erreichen ist.
(2) Der Antrag muss so wie er von den Initiatoren eingereicht wurde zur Abstimmung gestellt werden.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied darf in jedem Falle nur einmal seine Stimme abgeben.
(4) Die Befragung endet mit Ablauf von 2 Monaten seit Beginn der Abstimmung.
(5) Die Leitung der zuständigen Ebene informiert die Initiatoren sowie das zuständige Gremium unverzüglich nach dessen Beendigung über das Ergebnis des Mitgliederentscheids.
8. Plattform Die Plattform ist so auszugestalten, dass sie
- den abzustimmenden Antrag im ursprünglichen Wortlaut
- die Initiatorinnen und Initiatoren angibt,
- keine inhaltliche Stellungnahme enthält,
- den Zeitpunkt der letztmöglichen Stimmabgabe deutlich sichtbar angibt,
- im Befragungszeitraum jederzeit erreichbar ist,
- durch geeignete technische Schutzmaßnahmen sicherstellt, daß nur berechtigte Mitglieder an der Befragung teilnehmen und daß jedes berechtigte Mitglied nur einmal seine Stimme abgeben kann und die Befragungsergebnisse sichert.
Der Text verglichen mit der Originalversion
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2 | Mitgliederentscheides |
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4 | (1) Ein Mitgliederentscheid ist auf Bezirks-, Diözesan- und |
5 | Bundesebene zulässig. Voraussetzung ist die Initiierung |
6 | nach Punkt 5 dieser Verfahrenordnung. |
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8 | (2) Der zuständige Vorstand stellt die Zulässigkeit des |
9 | Mitgliederentscheides fest und informiert die jeweilige |
10 | Versammlung oder Konferenz. |
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14 | 7\. Verfahren des Mitgliederentscheids |
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16 | (1) Die Leitung der zuständigen Ebene stellt binnen eines |
17 | Monats nach Beschluss über die Zulässigkeit eine geeignete |
18 | Plattform zur Verfügung, die die Beteiligung am |
19 | Mitgliederentscheid ermöglicht. Vor Beginn der Abstimmung |
20 | informiert die Leitung der zuständigen Ebene die |
21 | Initiatoren und Stimmberechtigten über den Zeitpunkt der |
22 | Bereitstellung der Plattform und wie diese zu erreichen ist. |
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24 | (2) Der Antrag muss so wie er von den Initiatoren |
25 | eingereicht wurde zur Abstimmung gestellt werden. |
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27 | (3) Jedes stimmberechtigte Mitglied darf in jedem Falle nur |
28 | einmal seine Stimme abgeben. |
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30 | (4) Die Befragung endet mit Ablauf von 2 Monaten seit |
31 | Beginn der Abstimmung. |
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33 | (5) Die Leitung der zuständigen Ebene informiert die |
34 | Initiatoren sowie das zuständige Gremium unverzüglich nach |
35 | dessen Beendigung über das Ergebnis des |
36 | Mitgliederentscheids. |
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39 | 8\. Plattform |
40 | Die Plattform ist so auszugestalten, dass sie |
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42 | - den abzustimmenden Antrag im ursprünglichen Wortlaut |
43 | - die Initiatorinnen und Initiatoren angibt, |
44 | - keine inhaltliche Stellungnahme enthält, |
45 | - den Zeitpunkt der letztmöglichen Stimmabgabe deutlich |
46 | sichtbar angibt, |
47 | - im Befragungszeitraum jederzeit erreichbar ist, |
48 | - durch geeignete technische Schutzmaßnahmen sicherstellt, |
49 | daß nur berechtigte Mitglieder |
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Begründung
Variante B: Mitgliederentscheid mit Quorum
Der Mitgliederentscheid kann nur erfolgreich sein, wenn eine entsprechende Quote der Stimmberechtigten am Entscheid teilgenommen hat.