Vorgeschlagene Änderungen für "Mitgliederentscheid (Abschnitt 5)"
Originalversion
7. Erfolg der Mitgliederinitiative
Die Mitgliederinitiative ist erfolgreich, wenn auf Bezirks‐ und Diözesanebene mindestens 10 Prozent, auf Bundesebene mindestens 5 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch zehn für die Initiative unterschrieben haben. Dabei müssen die Mitglieder aus mindestens zwei Untergliederungen kommen.
8. Entscheidung des betroffenen Gremiums
(1) Das betroffene Gremium hat im Falle des Erfolgs einer Mitgliederinitiative auf der unmittelbar nach ihrer Beendigung folgenden Versammlung bzw. Konferenz
- das Thema (Punkt 1 VO, Abs. 1 Nr.1) zu behandeln bzw.
- den Antrag (Punkt 1 VO, Abs. 1 Nr. 2) zu befassen und zu entscheiden.
(2) Im Falle der Annahme des Antrages müssen die Initiatorinnen/Initiatoren sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Umsetzung beteiligen.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | 7\. Erfolg der Mitgliederinitiative |
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3 | Die Mitgliederinitiative ist erfolgreich, wenn auf Bezirks‐ |
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5 | mindestens 5 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder, |
6 | mindestens jedoch zehn für die Initiative unterschrieben |
7 | haben. Dabei müssen die Mitglieder aus mindestens zwei |
8 | Untergliederungen kommen. |
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12 | (1) Das betroffene Gremium hat im Falle des Erfolgs einer |
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16 | - das Thema (Punkt 1 VO, Abs. 1 Nr.1) zu behandeln bzw. |
17 | - den Antrag (Punkt 1 VO, Abs. 1 Nr. 2) zu befassen und zu |
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20 | (2) Im Falle der Annahme des Antrages müssen die |
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