Vorgeschlagene Änderungen für "Parität in Vorstandsämtern (Abschnitt 2)"

Originalversion

Der Diözesanvorstand

69. Der Diözesanvorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des Diözesanvorstands sind:

  • die Diözesanvorsitzende;
  • der Diözesanvorsitzende;
  • die Diözesankuratin/der Diözesankurat.

Die Mitglieder des Diözesanvorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Diözesanversammlung und endet mit dem Schluss einer Diözesanversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Wird das Vorstandsamt hauptamtlich ausgeübt, bestimmt die Diözesanversammlung den genauen Beginn und das genaue Ende der Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Die Beauftragung der Diözesankuratin/des Diözesankuraten erbittet die Diözesanversammlung vom Bischof der Diözese.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 ## Der Diözesanvorstand ##
2 69\. Der Diözesanvorstand besteht aus drei
3 gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des
4 Diözesanvorstands sind:
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6 - die Diözesanvorsitzende;
7 - der Diözesanvorsitzende;
8 - die Diözesankuratin/der Diözesankurat.
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10 Die Mitglieder des Diözesanvorstandes werden auf die Dauer
11 von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende
12 der Diözesanversammlung und endet mit dem Schluss einer
13 Diözesanversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl
14 stattfindet. Wird das Vorstandsamt hauptamtlich ausgeübt,
15 bestimmt die Diözesanversammlung den genauen Beginn und das
16 genaue Ende der Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Die
17 Beauftragung der Diözesankuratin/des Diözesankuraten
18 erbittet die Diözesanversammlung vom Bischof der Diözese.

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