Vorgeschlagene Änderungen für "Parität in Vorstandsämtern (Abschnitt 2)"
Originalversion
Der Diözesanvorstand
69. Der Diözesanvorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des Diözesanvorstands sind:
- die Diözesanvorsitzende;
- der Diözesanvorsitzende;
- die Diözesankuratin/der Diözesankurat.
Die Mitglieder des Diözesanvorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Diözesanversammlung und endet mit dem Schluss einer Diözesanversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Wird das Vorstandsamt hauptamtlich ausgeübt, bestimmt die Diözesanversammlung den genauen Beginn und das genaue Ende der Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Die Beauftragung der Diözesankuratin/des Diözesankuraten erbittet die Diözesanversammlung vom Bischof der Diözese.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | ## Der Diözesanvorstand ## |
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11 | von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende |
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14 | stattfindet. Wird das Vorstandsamt hauptamtlich ausgeübt, |
15 | bestimmt die Diözesanversammlung den genauen Beginn und das |
16 | genaue Ende der Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Die |
17 | Beauftragung der Diözesankuratin/des Diözesankuraten |
18 | erbittet die Diözesanversammlung vom Bischof der Diözese. |
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