Vorgeschlagene Änderungen für "Parität in Vorstandsämtern (Abschnitt 2)"
Version: "Variante B Parität Diözesanvorstand"
Der Diözesanvorstand
69. Der Diözesanvorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des Diözesanvorstands sind:
- die beiden Diözesanvorsitzenden;
- die Diözesankuratin/der Diözesankurat.
Die Mitglieder des Diözesanvorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Diözesanversammlung und endet mit dem Schluss einer Diözesanversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Wird das Vorstandsamt hauptamtlich ausgeübt, bestimmt die Diözesanversammlung den genauen Beginn und das genaue Ende der Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Die Beauftragung der Diözesankuratin/des Diözesankuraten erbittet die Diözesanversammlung vom Bischof der Diözese.
Sind alle Ämter des Diözesanvorstandes besetzt, müssen beide Geschlechter im Diözesanvorstand vertreten sein.
Der Text verglichen mit der Originalversion
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Begründung
Variante B: Parität für voll besetzte Vorstände
Diese Variante legt eine Parität nur für voll besetzte Vorstände fest: Dann müssen beide Geschlechter im Vorstand vertreten sein. Ist ein Amt im Vorstand vakant, gibt es keine Vorgaben im Sinne der Parität.