Vorgeschlagene Änderungen für "Parität in Vorstandsämtern (Abschnitt 2)"
Version: "Variante C Parität Diözesanvorstand"
Der Diözesanvorstand
69. Der Diözesanvorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des Diözesanvorstands sind:
- die Diözesanvorsitzende;
- der Diözesanvorsitzende;
- die Diözesankuratin/der Diözesankurat.
Die Mitglieder des Diözesanvorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Diözesanversammlung und endet mit dem Schluss einer Diözesanversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Wird das Vorstandsamt hauptamtlich ausgeübt, bestimmt die Diözesanversammlung den genauen Beginn und das genaue Ende der Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Die Beauftragung der Diözesankuratin/des Diözesankuraten erbittet die Diözesanversammlung vom Bischof der Diözese.
Ist das Amt der Diözesanvorsitzenden bzw. des Diözesanvorsitzenden mindestens seit einem Jahr vakant, kann es dann mit einem Mann bzw. einer Frau besetzt werden.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | ## Der Diözesanvorstand ## |
2 | 69\. Der Diözesanvorstand besteht aus drei |
3 | gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des |
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10 | Die Mitglieder des Diözesanvorstandes werden auf die Dauer |
11 | von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende |
12 | der Diözesanversammlung und endet mit dem Schluss einer |
13 | Diözesanversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl |
14 | stattfindet. Wird das Vorstandsamt hauptamtlich ausgeübt, |
15 | bestimmt die Diözesanversammlung den genauen Beginn und das |
16 | genaue Ende der Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Die |
17 | Beauftragung der Diözesankuratin/des Diözesankuraten |
18 | erbittet die Diözesanversammlung vom Bischof der Diözese. |
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20 | Ist das Amt der Diözesanvorsitzenden bzw. des |
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Begründung
Variante C: Karenzfrist
Hier kann die Parität nach einer Karenzfrist von einem Jahr aufgehoben werden.