Vorgeschlagene Änderungen für "Parität in Vorstandsämtern (Abschnitt 2)"

Version: "Variante D Parität Diözesanvorstand"

Der Diözesanvorstand

69. Der Diözesanvorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des Diözesanvorstands sind:

  • die Diözesanvorsitzende;
  • der Diözesanvorsitzende;
  • die Diözesankuratin/der Diözesankurat.

Die Mitglieder des Diözesanvorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Diözesanversammlung und endet mit dem Schluss einer Diözesanversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Wird das Vorstandsamt hauptamtlich ausgeübt, bestimmt die Diözesanversammlung den genauen Beginn und das genaue Ende der Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Die Beauftragung der Diözesankuratin/des Diözesankuraten erbittet die Diözesanversammlung vom Bischof der Diözese.

Gibt es keine Kandidatinnen für das Amt der Diözesanvorsitzenden bzw. keine Kandidaten für das Amt des Diözesanvorsitzenden, kann es abweichend von Ziffer 50, 1 auch mit einem Mann bzw. einer Frau besetzt werden. Die Amtszeit wird dann auf ein Jahr begrenzt.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 ## Der Diözesanvorstand ##
2 69\. Der Diözesanvorstand besteht aus drei
3 gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des
4 Diözesanvorstands sind:
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6 - die Diözesanvorsitzende;
7 - der Diözesanvorsitzende;
8 - die Diözesankuratin/der Diözesankurat.
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10 Die Mitglieder des Diözesanvorstandes werden auf die Dauer
11 von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende
12 der Diözesanversammlung und endet mit dem Schluss einer
13 Diözesanversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl
14 stattfindet. Wird das Vorstandsamt hauptamtlich ausgeübt,
15 bestimmt die Diözesanversammlung den genauen Beginn und das
16 genaue Ende der Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Die
17 Beauftragung der Diözesankuratin/des Diözesankuraten
18 erbittet die Diözesanversammlung vom Bischof der Diözese.
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20 Gibt es keine Kandidatinnen für das Amt der
21 Diözesanvorsitzenden bzw. keine Kandidaten für das Amt des
22 Diözesanvorsitzenden, kann es abweichend von Ziffer 50, 1
23 auch mit einem Mann bzw. einer Frau besetzt werden. Die
24 Amtszeit wird dann auf ein Jahr begrenzt.
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Begründung

Variante D: Aufhebung der Parität mit gleichzeitiger Begrenzung der Amtszeit

Wenn es keine Kandidaten bzw. Kandidatinnen mit dem jeweils richtigen Geschlecht gibt, kann die Parität aufgehoben werden. Dann wird jedoch die Amtszeit auf ein Jahr begrenzt, damit dann wieder die Möglichkeit der paritätischen Besetzung besteht.

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