Vorgeschlagene Änderungen für "Stimmrecht der Fachbereiche (Abschnitt 1)"
Originalversion
Die Bezirksversammlung
41. Zur Bezirksversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
- der Bezirksvorstand;
- die Bezirksstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe;
- die Mitglieder der Stammesvorstände;
- jeweils zwei Delegierte der Bezirkskonferenzen der einzelnen Altersstufen.
42. Mit beratender Stimme gehören zur Bezirksversammlung:
- die Fachreferentinnen und Fachreferenten der Bezirksleitung;
- zwei Vertreterinnen/ Vertreter des Rechtsträgers;
- ein Mitglied der Diözesanleitung;
- eine Vertreterin/ einen Vertreter der entsprechenden Leitung des BDKJ;
- eine Vertreterin/ einen Vertreter des kommunalen/ regionalen Ring deutscher Pfadfinderverbände (RdP);
- eine Vertreterin/ einen Vertreter der anerkannten Siedlungen im Bezirk.
Die Bezirksleitung
46. Zur Bezirksleitung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
- der Bezirksvorstand;
- die Bezirksstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe;
- die Fachreferentinnen und Fachreferenten der Bezirksleitung für Behindertenarbeit, Internationale Gerechtigkeit und Ökologie.
Die kirchliche Beauftragung für Bezirkskuratinnen und Bezirkskuraten einer Altersstufe kann beim Diözesanbischof erbeten werden.
47. Mit beratender Stimme nehmen nach Bedarf weitere Mitglieder der Bezirksarbeitskreise der Wölflingsstufe, der Jungpfadfinderstufe, der Pfadfinderstufe, der Roverstufe sowie weitere Fachreferentinnen und Fachreferenten an den Arbeitstagungen der Bezirksleitung teil.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | ## Die Bezirksversammlung ## |
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3 | 41\. Zur Bezirksversammlung gehören folgende |
4 | stimmberechtigte Mitglieder: |
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6 | - der Bezirksvorstand; |
7 | - die Bezirksstufenleitungen der Wölflings-, |
8 | Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe; |
9 | - die Mitglieder der Stammesvorstände; |
10 | - jeweils zwei Delegierte der Bezirkskonferenzen der |
11 | einzelnen Altersstufen. |
12 | |
13 | 42\. Mit beratender Stimme gehören zur Bezirksversammlung: |
14 | |
15 | - die Fachreferentinnen und Fachreferenten der |
16 | Bezirksleitung; |
17 | - zwei Vertreterinnen/ Vertreter des Rechtsträgers; |
18 | - ein Mitglied der Diözesanleitung; |
19 | - eine Vertreterin/ einen Vertreter der entsprechenden |
20 | Leitung des BDKJ; |
21 | - eine Vertreterin/ einen Vertreter des kommunalen/ |
22 | regionalen Ring deutscher Pfadfinderverbände (RdP); |
23 | - eine Vertreterin/ einen Vertreter der anerkannten |
24 | Siedlungen im Bezirk. |
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26 | ## Die Bezirksleitung ## |
27 | |
28 | 46\. Zur Bezirksleitung gehören folgende stimmberechtigte |
29 | Mitglieder: |
30 | |
31 | - der Bezirksvorstand; |
32 | - die Bezirksstufenleitungen der Wölflings-, |
33 | Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe; |
34 | - die Fachreferentinnen und Fachreferenten der |
35 | Bezirksleitung für Behindertenarbeit, Internationale |
36 | Gerechtigkeit und Ökologie. |
37 | |
38 | Die kirchliche Beauftragung für Bezirkskuratinnen und |
39 | Bezirkskuraten einer Altersstufe kann beim Diözesanbischof |
40 | erbeten werden. |
41 | |
42 | 47\. Mit beratender Stimme nehmen nach Bedarf weitere |
43 | Mitglieder der Bezirksarbeitskreise der Wölflingsstufe, der |
44 | Jungpfadfinderstufe, der Pfadfinderstufe, der Roverstufe |
45 | sowie weitere Fachreferentinnen und Fachreferenten an den |
46 | Arbeitstagungen der Bezirksleitung teil. |
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