Vorgeschlagene Änderungen für "Stimmrecht der Fachbereiche (Abschnitt 2)"

Version: "Variante A Fachbereiche Diözese"

Die Diözesanversammlung

60. Zur Diözesanversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:

  • die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung;
  • die Mitglieder der Bezirksvorstände; sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gliedert, die Mitglieder der Stammesvorstände;
  • jeweils drei Delegierte der Diözesankonferenzen der einzelnen Altersstufen;
  • jeweils zwei Delegierte der Fachkonferenzen der Fachreferate.

61. Mit beratender Stimme gehören zur Diözesanversammlung:

  • zwei Mitglieder des Rechtsträgers;
  • ein Mitglied der Bundesleitung;
  • eine Vertreterin/ einen Vertreter des Diözesanvorstandes des BDKJ;
  • eine Vertreterin/ einen Vertreter des Ring deutscher Pfadfinderverbände (RdP) im Bundesland;
  • ein Mitglied des Freunde- und Fördererkreises der DPSG im Diözesanverband;
  • eine Vertreterin/ einen Vertreter der anerkannten Siedlungen im Diözesanverband, sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gliedert;
  • die hauptberufliche Geschäftsführerin/ der hauptberufliche Geschäftsführer und die hauptberuflichen Referentinnen und Referenten der Diözesanleitung.

Dies gilt nicht für die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Personalfragen über den Diözesanvorstand.

Die Diözesanleitung

65. Zur Diözesanleitung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder: der Diözesanvorstand, die Diözesanstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe; die Fachreferentinnen und Fachreferenten der Diözesanleitung für Behindertenarbeit, Internationale Gerechtigkeit und Ökologie sowie die oder der Diözesanbeauftragte für Internationale Arbeit. Die kirchliche Beauftragung für Diözesankuratinnen und Diözesankuraten einer Altersstufe kann beim Diözesanbischof erbeten werden.

66. Mit beratender Stimme nehmen die hauptberufliche Geschäftsführerin/ der hauptberufliche Geschäftsführer und die hauptberuflichen Referentinnen und Referenten der Diözesanleitung und nach Bedarf weitere Mitglieder der Diözesanarbeitskreise der Wölflingsstufe, Jungpfadfinderstufe, Pfadfinderstufe, Roverstufe sowie weitere Fachreferentinnen und Fachreferenten der Diözesanleitung an den Arbeitstagungen der Diözesanleitung teil.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 ## Die Diözesanversammlung ##
2 60\. Zur Diözesanversammlung gehören folgende
3 stimmberechtigte Mitglieder:
4
5 - der Diözesanvorstand;
6 - die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung;
7 - die Mitglieder der Bezirksvorstände; sofern sich der
8 Diözesanverband gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gliedert, die
9 Mitglieder der Stammesvorstände;
10 - jeweils drei Delegierte der Diözesankonferenzen der
11 einzelnen Altersstufen;
12 - jeweils zwei Delegierte der Fachkonferenzen der
13 Fachreferate.
14
15 61\. Mit beratender Stimme gehören zur Diözesanversammlung:
16
17 - zwei Mitglieder des Rechtsträgers;
18 - ein Mitglied der Bundesleitung;
19 - eine Vertreterin/ einen Vertreter des Diözesanvorstandes
20 des BDKJ;
21 - eine Vertreterin/ einen Vertreter des Ring deutscher
22 Pfadfinderverbände (RdP) im Bundesland;
23 - ein Mitglied des Freunde- und Fördererkreises der DPSG im
24 Diözesanverband;
25 - eine Vertreterin/ einen Vertreter der anerkannten
26 Siedlungen im Diözesanverband, sofern sich der
27 Diözesanverband gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gliedert;
28 - die hauptberufliche Geschäftsführerin/ der
29 hauptberufliche Geschäftsführer und die hauptberuflichen
30 Referentinnen und Referenten der Diözesanleitung.
31
32 Dies gilt nicht für die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen
33 und Mitarbeiter bei Personalfragen über den
34 Diözesanvorstand.
35
36 ## Die Diözesanleitung ##
37 65\. Zur Diözesanleitung gehören folgende stimmberechtigte
38 Mitglieder:
39 der Diözesanvorstand,
40 die Diözesanstufenleitungen der Wölflings-,
41 Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe;
42 - diedie Fachreferentinnen und Fachreferenten der
43 Diözesanleitung für Behindertenarbeit, Internationale
44 Gerechtigkeit und Ökologie sowie die oder der
45 Diözesanbeauftragte für Internationale Arbeit.
46 Die kirchliche Beauftragung für Diözesankuratinnen und
47 Diözesankuraten einer Altersstufe kann beim Diözesanbischof
48 erbeten werden.
49
50 66\. Mit beratender Stimme nehmen die hauptberufliche
51 Geschäftsführerin/ der hauptberufliche Geschäftsführer und
52 die hauptberuflichen Referentinnen und Referenten der
53 Diözesanleitung und nach Bedarf weitere Mitglieder der
54 Bezirksvorstände; sofern sich der Diözesanverband gemäß
55 Ziffer 5 nur in Stämme gliedert, die Mitglieder der
56 Stammesvorstände;
57 - jeweils drei Delegierte der Diözesankonferenzen der
58 einzelnen Altersstufen.
59
60 61\. Mit beratender Stimme gehören zur Diözesanversammlung:
61
62 - dieDiözesanarbeitskreise der Wölflingsstufe,
63 Jungpfadfinderstufe, Pfadfinderstufe, Roverstufe sowie
64 weitere Fachreferentinnen und Fachreferenten der
65 Diözesanleitung
66 - die oder der Diözesanbeauftrage für Internationale Arbeit
67 - jeweils zwei Delegierte der Fachkonferenzen der
68 Fachreferate
69 - zwei Mitglieder des Rechtsträgers;
70 - ein Mitglied der Bundesleitung;
71 - eine Vertreterin/ einen Vertreter des Diözesanvorstandes
72 des BDKJ;
73 - eine Vertreterin/ einen Vertreter des Ring deutscher
74 Pfadfinderverbände (RdP) im Bundesland;
75 - ein Mitglied des Freunde- und Fördererkreises der DPSG im
76 Diözesanverband;
77 - eine Vertreterin/ einen Vertreter der anerkannten
78 Siedlungen im Diözesanverband, sofern sich der
79 Diözesanverband gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gliedert;
80 - die hauptberufliche Geschäftsführerin/ der
81 hauptberufliche Geschäftsführer und die hauptberuflichen
82 Referentinnen und Referenten der Diözesanleitung.
83
84 Dies gilt nicht für die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen
85 und Mitarbeiter bei Personalfragen über an den
86 Diözesanvorstand.
87
88 ## DieArbeitstagungen der Diözesanleitung ##
89 65\. Zur Diözesanleitung gehören folgende stimmberechtigte
90 Mitglieder:
91 der Diözesanvorstand,
92 die Diözesanstufenleitungen der Wölflings-,
93 Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe;
94 die Fachreferentinnen und Fachreferenten der
95 Diözesanleitung für Behindertenarbeit, Internationale
96 Gerechtigkeit und Ökologie sowie die oder der
97 Diözesanbeauftragte für Internationale Arbeit.
98 Die kirchliche Beauftragung für Diözesankuratinnen und
99 Diözesankuraten einer Altersstufe kann beim Diözesanbischof
100 erbeten werden.
101
102 66\. Mit beratender Stimme nehmen die hauptberufliche
103 Geschäftsführerin/ der hauptberufliche Geschäftsführer und
104 die hauptberuflichen Referentinnen und Referenten der
105 Diözesanleitung und nach Bedarf weitere Mitglieder der
106 Diözesanarbeitskreise der Wölflingsstufe,
107 Jungpfadfinderstufe, Pfadfinderstufe, Roverstufe sowie
108 weitere Fachreferentinnen und Fachreferenten der
109 Diözesanleitung an den Arbeitstagungen der Diözesanleitung
110 teil.

Begründung

Variante A: Volles Stimmrecht für Fachreferenten und Fachreferentinnen und Fachbereichsdelegierten

Auf Bezirksebene haben die Fachreferenten und Fachreferentinnen der Fachbereiche volles Stimmrecht in den Versammlungen. Auf Diözesan- und Bundesebene haben die/der Beauftragte(n) für internationale Arbeit, die Fachreferenten der Fachbereiche und die Fachbereichsdelegierten volles Stimmrecht in den Versammlungen.

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