Vorgeschlagene Änderungen für "Stimmrecht der Fachbereiche (Abschnitt 2)"

Version: "Variante D Fachbereiche Diözese"

Die Diözesanversammlung

60. Zur Diözesanversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:

  • die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung;
  • die Mitglieder der Bezirksvorstände; sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gliedert, die Mitglieder der Stammesvorstände;
  • jeweils drei Delegierte der Diözesankonferenzen der einzelnen Altersstufen.

61. Mit beratender Stimme gehören zur Diözesanversammlung:

  • die weiteren Fachreferentinnen und Fachreferenten der Diözesanleitung
  • jeweils zwei Delegierte der Fachkonferenzen der Fachreferate
  • zwei Mitglieder des Rechtsträgers;
  • ein Mitglied der Bundesleitung;
  • eine Vertreterin/ einen Vertreter des Diözesanvorstandes des BDKJ;
  • eine Vertreterin/ einen Vertreter des Ring deutscher Pfadfinderverbände (RdP) im Bundesland;
  • ein Mitglied des Freunde- und Fördererkreises der DPSG im Diözesanverband;
  • eine Vertreterin/ einen Vertreter der anerkannten Siedlungen im Diözesanverband, sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gliedert;
  • die hauptberufliche Geschäftsführerin/ der hauptberufliche Geschäftsführer und die hauptberuflichen Referentinnen und Referenten der Diözesanleitung.

Dies gilt nicht für die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Personalfragen über den Diözesanvorstand.

Die Diözesanleitung

65. Zur Diözesanleitung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder: der Diözesanvorstand, die Diözesanstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe; die Fachreferentinnen und Fachreferenten der Diözesanleitung für Behindertenarbeit, Internationale Gerechtigkeit und Ökologie sowie die oder der Diözesanbeauftragte für Internationale Arbeit. Die kirchliche Beauftragung für Diözesankuratinnen und Diözesankuraten einer Altersstufe kann beim Diözesanbischof erbeten werden.

66. Mit beratender Stimme nehmen die hauptberufliche Geschäftsführerin/ der hauptberufliche Geschäftsführer und die hauptberuflichen Referentinnen und Referenten der Diözesanleitung und nach Bedarf weitere Mitglieder der Diözesanarbeitskreise der Wölflingsstufe, Jungpfadfinderstufe, Pfadfinderstufe, Roverstufe sowie weitere Fachreferentinnen und Fachreferenten der Diözesanleitung an den Arbeitstagungen der Diözesanleitung teil.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 ## Die Diözesanversammlung ##
2 60\. Zur Diözesanversammlung gehören folgende
3 stimmberechtigte Mitglieder:
4
5 - der Diözesanvorstand;
6 - die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanleitung;
7 - die Mitglieder der Bezirksvorstände; sofern sich der
8 Diözesanverband gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gliedert, die
9 Mitglieder der Stammesvorstände;
10 - jeweils drei Delegierte der Diözesankonferenzen der
11 einzelnen Altersstufen.
12
13 61\. Mit beratender Stimme gehören zur Diözesanversammlung:
14
15 - die weiteren Fachreferentinnen und Fachreferenten der
16 Diözesanleitung
17 - jeweils zwei Delegierte der Fachkonferenzen der
18 Fachreferate
19 - zwei Mitglieder des Rechtsträgers;
20 - ein Mitglied der Bundesleitung;
21 - eine Vertreterin/ einen Vertreter des Diözesanvorstandes
22 des BDKJ;
23 - eine Vertreterin/ einen Vertreter des Ring deutscher
24 Pfadfinderverbände (RdP) im Bundesland;
25 - ein Mitglied des Freunde- und Fördererkreises der DPSG im
26 Diözesanverband;
27 - eine Vertreterin/ einen Vertreter der anerkannten
28 Siedlungen im Diözesanverband, sofern sich der
29 Diözesanverband gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gliedert;
30 - die hauptberufliche Geschäftsführerin/ der
31 hauptberufliche Geschäftsführer und die hauptberuflichen
32 Referentinnen und Referenten der Diözesanleitung.
33
34 Dies gilt nicht für die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen
35 und Mitarbeiter bei Personalfragen über den
36 Diözesanvorstand.
37
38 ## Die Diözesanleitung ##
39 65\. Zur Diözesanleitung gehören folgende stimmberechtigte
40 Mitglieder:
41 der Diözesanvorstand,
42 die Diözesanstufenleitungen der Wölflings-,
43 Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe;
44 - diedie Fachreferentinnen und Fachreferenten der
45 Diözesanleitung für Behindertenarbeit, Internationale
46 Gerechtigkeit und Ökologie sowie die oder der
47 Diözesanbeauftragte für Internationale Arbeit.
48 Die kirchliche Beauftragung für Diözesankuratinnen und
49 Diözesankuraten einer Altersstufe kann beim Diözesanbischof
50 erbeten werden.
51
52 66\. Mit beratender Stimme nehmen die hauptberufliche
53 Geschäftsführerin/ der hauptberufliche Geschäftsführer und
54 die hauptberuflichen Referentinnen und Referenten der
55 Diözesanleitung und nach Bedarf weitere Mitglieder der
56 Bezirksvorstände; sofern sich der Diözesanverband gemäß
57 Ziffer 5 nur in Stämme gliedert, die Mitglieder der
58 Stammesvorstände;
59 - jeweils drei Delegierte der Diözesankonferenzen der
60 einzelnen Altersstufen.
61
62 61\. Mit beratender Stimme gehören zur Diözesanversammlung:
63
64 - dieDiözesanarbeitskreise der Wölflingsstufe,
65 Jungpfadfinderstufe, Pfadfinderstufe, Roverstufe sowie
66 weitere Fachreferentinnen und Fachreferenten der
67 Diözesanleitung
68 - die oder der Diözesanbeauftrage für Internationale Arbeit
69 - jeweils zwei Delegierte der Fachkonferenzen der
70 Fachreferate
71 - zwei Mitglieder des Rechtsträgers;
72 - ein Mitglied der Bundesleitung;
73 - eine Vertreterin/ einen Vertreter des Diözesanvorstandes
74 des BDKJ;
75 - eine Vertreterin/ einen Vertreter des Ring deutscher
76 Pfadfinderverbände (RdP) im Bundesland;
77 - ein Mitglied des Freunde- und Fördererkreises der DPSG im
78 Diözesanverband;
79 - eine Vertreterin/ einen Vertreter der anerkannten
80 Siedlungen im Diözesanverband, sofern sich der
81 Diözesanverband gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gliedert;
82 - die hauptberufliche Geschäftsführerin/ der
83 hauptberufliche Geschäftsführer und die hauptberuflichen
84 Referentinnen und Referenten der Diözesanleitung.
85
86 Dies gilt nicht für die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen
87 und Mitarbeiter bei Personalfragen über an den
88 Diözesanvorstand.
89
90 ## Die Diözesanleitung ##
91 65\. Zur Diözesanleitung gehören folgende stimmberechtigte
92 Mitglieder:
93 der Diözesanvorstand,
94 die Diözesanstufenleitungen der Wölflings-,
95 Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe;
96 die Fachreferentinnen und Fachreferenten der
97 Diözesanleitung für Behindertenarbeit, Internationale
98 Gerechtigkeit und Ökologie sowie die oder der
99 Diözesanbeauftragte für Internationale Arbeit.
100 Die kirchliche Beauftragung für Diözesankuratinnen und
101 Diözesankuraten einer Altersstufe kann beim Diözesanbischof
102 erbeten werden.
103
104 66\. Mit beratender Stimme nehmen die hauptberufliche
105 Geschäftsführerin/ der hauptberufliche Geschäftsführer und
106 die hauptberuflichen Referentinnen und Referenten der
107 Diözesanleitung und nach Bedarf weitere Mitglieder der
108 Diözesanarbeitskreise der Wölflingsstufe,
109 Jungpfadfinderstufe, Pfadfinderstufe, Roverstufe sowie
110 weitere Fachreferentinnen und Fachreferenten der
111 Diözesanleitung an den Arbeitstagungen der Diözesanleitung
112 teil.

Begründung

Variante D: Volles Stimmrecht aller Leitungen

Auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene haben alle stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Leitung auch auf den Versammlungen Stimmrecht.

angelegt von AG Strukturwandel
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