Vorgeschlagene Änderungen für "Vertretungsmöglichkeiten der Vorstände (Abschnitt 1)"

Version: "Variante B Vertretungsmöglichkeiten"

125. Vorstände können ihr Stimmrecht in Versammlungen an eine Vertretung delegieren.

Die Vertretung muss Mitglied der jeweiligen Leitung sein.

Eine Delegation an hauptberufliche Mitarbeitenden ist nicht möglich.

Die Delegation muss schriftlich erfolgen und der jeweiligen Versammlungsleitung vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für eine Versammlung.

Der Text verglichen mit der Originalversion

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4 Die Vertretung muss Mitglied der jeweiligen Leitung sein.
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6 Eine Delegation an hauptberufliche Mitarbeitenden ist nicht
7 statt.möglich.
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9 Die Delegation muss schriftlich erfolgen und der jeweiligen
10 Versammlungsleitung vorgelegt werden. Sie gilt jeweils für
11 eine Versammlung.
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Begründung

Variante B: Vorstände benennen Stellvertretungen aus den Leitungen

Vorstände können selbständig Stellvertretungen für Vertretungsaufgaben, die bisher unmittelbar an das Vorstandsamt geknüpft sind, benennen, jedoch nur aus den Reihen der jeweiligen Leitungen. Hauptberufliche Mitarbeitende sind dabei aber ausgeschlossen.

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