Vorgeschlagene Änderungen für "Vertretungsmöglichkeiten der Vorstände (Abschnitt 1)"

Version: "Variante C Vertretungsmöglichkeiten"

125. Vorstände können ihr Stimmrecht in Versammlungen an eine Vertretung delegieren.

Die Vertretung wird auf Antrag durch Wahl auf der Versammlung bestimmt, die für die Wahl des Vorstandsmitglieds zuständig ist. Das Antrags- und Vorschlagsrecht liegt allein bei dem Vorstandsmitglieds, dass vertreten werden soll. Die Vertretung muss Mitglied der DPSG und innerhalb der jeweiligen Untergliederung sein.

Eine Delegation an hauptberufliche Mitarbeitenden ist nicht möglich.

Der Beschluss über die Delegation muss den Vertreter bzw. die Vertreterin sowie die genaue Bezeichnung der Versammlung, für die die Vertretung gilt, benannt werden. Er wird der jeweiligen Versammlungsleitung vorgelegt. Der Beschluss gilt jeweils für eine Versammlung.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 125\. In allen anderen Fällen findetVorstände können ihr
2 Stimmrecht in Versammlungen an eine Vertretung delegieren.
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4 Die Vertretung wird auf Antrag durch Wahl auf der
5 Versammlung bestimmt, die für die Wahl des
6 Vorstandsmitglieds zuständig ist.
7 Das Antrags- und Vorschlagsrecht liegt allein bei dem
8 Vorstandsmitglieds, dass vertreten werden soll.
9 Die Vertretung muss Mitglied der DPSG und innerhalb der
10 jeweiligen Untergliederung sein.
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12 Eine Delegation an hauptberufliche Mitarbeitenden ist nicht
13 statt.
14 möglich.
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16 Der Beschluss über die Delegation muss den Vertreter bzw.
17 die Vertreterin sowie die genaue Bezeichnung der
18 Versammlung, für die die Vertretung gilt, benannt werden.
19 Er wird der jeweiligen Versammlungsleitung vorgelegt. Der
20 Beschluss gilt jeweils für eine Versammlung.
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Begründung

Variante C: Stellvertretungen werden durch die Versammlung gewählt

Die jeweilige Versammlung wählt Stellvertretungen für Vertretungsaufgaben, die bisher unmittelbar an das Vorstandsamt geknüpft sind, nach Vorschlag des Vorstandes.

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