Vorstandsteams

Bisherige Situation

Zur Zeit besteht der Vorstand auf allen Ebenen aus drei Vorstandsmitgliedern, die gleichberechtigt volles Stimmrecht in den jeweiligen Versammlung und Leitungen.

Kritikpunkte

Es wird immer wieder darüber diskutiert, ob das Vorstandsteam aus drei Personen bestehen muss, oder ob es nicht mehr Personen sein können. Beziehungsweise, ob es überhaupt überall eine feste, gleiche Anzahl an Vorstandsmitgliedern geben muss, oder dies nicht weiter geöffnet werden kann.

Lösungsansätze

Variante A: Vergrößerung des Vorstandes, gleichbleibend 3 Stimmen

Das Vorstandsteam wird auf auf {vier, fünf, sechs} gleichberechtigte natürliche Personen vergrößert. Auf der nächsthöhere Ebene haben sie drei Stimmen.

Variante B: Vergrößerung des Vorstandes, alle haben Stimmrecht

Das Vorstandsteam wird auf auf {vier, fünf, sechs} gleichberechtigte natürliche Personen vergrößert. Alle haben auf der nächsthöherer Ebene Stimmrecht.

Variante C: flexible Vorstandsgrößen, gleichbleibend drei Stimmen

Es gibt die Möglichkeit einer Vorstandsgröße von drei bis sechs Vorstandsmitgliedern, deren Anzahl frei festgelegt werden kann. In den Untergliederungen ist jeweils eine unterschiedliche Anzahl an Vorstandsmitgliedern möglich. Es gibt jedoch max. drei Stimmen auf der nächsthöheren Ebene.

Hinweis

Über die paritätische Zusammensetzung der Vorstände diskutieren wir im Bereich Parität im Vorstand. Daher müssen diese Textteile eventuell noch angepasst werden.

Zum Lesen und Vergleichen gibt es die verschiedenen Varianten auch als PDF zum Herunterladen


Ab hier seht Ihr den bisherigen Satzungstext und könnt dann auf rechten Seite die verschiedenen Änderungsvorschläge aufrufen und kommentieren, sowie weitere Vorschläge hinzufügen.

Der Vorstand des Stammes

29. Der Vorstand des Stammes besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des Stammesvorstands sind:

  • die beiden Stammesvorsitzenden;
  • die Stammeskuratin/der Stammeskurat.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Stammesversammlung und endet mit dem Schluss einer Stammesversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Wiederwahl ist zulässig.

Der Bezirksvorstand

50. Der Bezirksvorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des Bezirksvorstands sind:

  • die Bezirksvorsitzende;
  • der Bezirksvorsitzende;
  • die Bezirkskuratin/der Bezirkskurat.

Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Bezirksversammlung und endet mit dem Schluss einer Bezirksversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Wiederwahl ist zulässig.

Zu Bezirkskuratinnen und Bezirkskuraten können Priester, Diakone oder Frauen und Männer gewählt werden, die über eine kirchliche Beauftragung verfügen. Die kirchliche Beauftragung der Bezirkskuratin oder des Bezirkskuraten erfolgt nach den Regelungen der Diözese.

Die Bezirksversammlung

41. Zur Bezirksversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:

  • der Bezirksvorstand;
  • die Bezirksstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe;
  • die Mitglieder der Stammesvorstände;
  • jeweils zwei Delegierte der Bezirkskonferenzen der einzelnen Altersstufen.

Der Diözesanvorstand

69. Der Diözesanvorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des Diözesanvorstands sind:

  • die Diözesanvorsitzende;
  • der Diözesanvorsitzende;
  • die Diözesankuratin/der Diözesankurat.

Die Mitglieder des Diözesanvorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Diözesanversammlung und endet mit dem Schluss einer Diözesanversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Wird das Vorstandsamt hauptamtlich ausgeübt, bestimmt die Diözesanversammlung den genauen Beginn und das genaue Ende der Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Die Beauftragung der Diözesankuratin/desDiözesankuraten erbittet die Diözesanversammlung vom Bischof der Diözese.

Die Diözesanversammlung

60. Zur Diözesanversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder: – der Diözesanvorstand; – die Diözesanstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe; – die Mitglieder der Bezirksvorstände; sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gliedert, die Mitglieder der Stammesvorstände; – jeweils drei Delegierte der Diözesankonferenzen der einzelnen Altersstufen.

Der Bundesvorstand

90. Der Bundesvorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des Bundesvorstands sind:

  • die Bundesvorsitzende;
  • der Bundesvorsitzende;
  • die Bundeskuratin / der Bundeskurat.

Die Mitglieder des Bundesvorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Bundesversammlung und endet mit dem Schluss einer Bundesversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Wird das Vorstandsamt hauptamtlich ausgeübt, bestimmt die Bundesversammlung den genauen Beginn und das genaue

Ende der Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Die kirchliche Beauftragung als Bundeskuratin oder Bundeskurat erbittet die Bundesversammlung von der Deutschen Bischofskonferenz. Die Bundesversammlung

81. Zur Bundesversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:

  • der Bundesvorstand;
  • die Bundesstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe;
  • die Mitglieder der Diözesanvorstände;
  • jeweils vier Delegierte der Bundeskonferenzen der einzelnen Altersstufen.
  1. Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.

  2. Mit Hilfe der Steuerelemente auf der rechten Seite können Änderungsvorschläge und Kommentare für die einzelnen Abschnitte gemacht werden.