Vorgeschlagene Änderungen für "Zusammenlegung von Stammesleitung und Leiterrunde (Abschnitt 1)"

Originalversion

Die Stammesleitung

25. Zur Stammesleitung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:

  • der Vorstand;
  • pro Stufe jeweils die Sprecherin/der Sprecher der Leitungsteams der Wölflingsmeuten, Jungpfadfindertrupps, Pfadfindertrupps und Roverrunden;

Mit beratender Stimme nehmen die weiteren Leiterinnen und Leiter, die vom Vorstand berufenen Fachreferentinnen und Fachreferenten sowie die Elternvertretung nach Bedarf an den Arbeitstagungen der Stammesleitung teil. Arbeitstagungen der Stammesleitung finden mindestens zweimal im Jahr statt. Der Stammesvorstand lädt hierzu ein und leitet die Tagung. Ferner ist die Stammesleitung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.

26. Die Stammesleitung regelt stufenübergreifende Angelegenheiten des Stammes. Hierzu gehört insbesondere:

  • die Beratung des Stammesvorstandes;
  • die Gewinnung von Leiterinnen und Leitern sowie Kuratinnen und Kuraten;
  • die Vorbereitung der Stammesversammlung;
  • die Vorbereitung und Durchführung von Aktivitäten des Stammes;
  • die Koordinierung der Arbeit der Altersstufen;
  • die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Stammes, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen beschließenden Organs fallen (Stammesversammlung, Rechtsträger, Stammesvorstand).

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 ## Die Stammesleitung ##
2 25\. Zur Stammesleitung gehören folgende stimmberechtigte
3 Mitglieder:
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5 - der Vorstand;
6 - pro Stufe jeweils die Sprecherin/der Sprecher der
7 Leitungsteams der Wölflingsmeuten, Jungpfadfindertrupps,
8 Pfadfindertrupps und Roverrunden;
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10 Mit beratender Stimme nehmen die weiteren Leiterinnen und
11 Leiter, die vom Vorstand berufenen Fachreferentinnen und
12 Fachreferenten sowie die Elternvertretung nach Bedarf an den
13 Arbeitstagungen der Stammesleitung teil.
14 Arbeitstagungen der Stammesleitung finden mindestens zweimal
15 im Jahr statt. Der Stammesvorstand lädt hierzu ein und
16 leitet die Tagung. Ferner ist die Stammesleitung
17 einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der
18 stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe einer
19 Tagesordnung verlangt.
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22 26\. Die Stammesleitung regelt stufenübergreifende
23 Angelegenheiten des Stammes. Hierzu gehört insbesondere:
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25 - die Beratung des Stammesvorstandes;
26 - die Gewinnung von Leiterinnen und Leitern sowie Kuratinnen
27 und Kuraten;
28 - die Vorbereitung der Stammesversammlung;
29 - die Vorbereitung und Durchführung von Aktivitäten des
30 Stammes;
31 - die Koordinierung der Arbeit der Altersstufen;
32 - die Beratung und Beschlussfassung über alle
33 Angelegenheiten des Stammes, die nicht in die Zuständigkeit
34 eines anderen beschließenden Organs fallen
35 (Stammesversammlung, Rechtsträger, Stammesvorstand).

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