Vorgeschlagene Änderungen für "Zusammenlegung von Stammesleitung und Leiterrunde (Abschnitt 1)"
Originalversion
Die Stammesleitung
25. Zur Stammesleitung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
- der Vorstand;
- pro Stufe jeweils die Sprecherin/der Sprecher der Leitungsteams der Wölflingsmeuten, Jungpfadfindertrupps, Pfadfindertrupps und Roverrunden;
Mit beratender Stimme nehmen die weiteren Leiterinnen und Leiter, die vom Vorstand berufenen Fachreferentinnen und Fachreferenten sowie die Elternvertretung nach Bedarf an den Arbeitstagungen der Stammesleitung teil. Arbeitstagungen der Stammesleitung finden mindestens zweimal im Jahr statt. Der Stammesvorstand lädt hierzu ein und leitet die Tagung. Ferner ist die Stammesleitung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.
26. Die Stammesleitung regelt stufenübergreifende Angelegenheiten des Stammes. Hierzu gehört insbesondere:
- die Beratung des Stammesvorstandes;
- die Gewinnung von Leiterinnen und Leitern sowie Kuratinnen und Kuraten;
- die Vorbereitung der Stammesversammlung;
- die Vorbereitung und Durchführung von Aktivitäten des Stammes;
- die Koordinierung der Arbeit der Altersstufen;
- die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Stammes, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen beschließenden Organs fallen (Stammesversammlung, Rechtsträger, Stammesvorstand).
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | ## Die Stammesleitung ## |
2 | 25\. Zur Stammesleitung gehören folgende stimmberechtigte |
3 | Mitglieder: |
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5 | - der Vorstand; |
6 | - pro Stufe jeweils die Sprecherin/der Sprecher der |
7 | Leitungsteams der Wölflingsmeuten, Jungpfadfindertrupps, |
8 | Pfadfindertrupps und Roverrunden; |
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10 | Mit beratender Stimme nehmen die weiteren Leiterinnen und |
11 | Leiter, die vom Vorstand berufenen Fachreferentinnen und |
12 | Fachreferenten sowie die Elternvertretung nach Bedarf an den |
13 | Arbeitstagungen der Stammesleitung teil. |
14 | Arbeitstagungen der Stammesleitung finden mindestens zweimal |
15 | im Jahr statt. Der Stammesvorstand lädt hierzu ein und |
16 | leitet die Tagung. Ferner ist die Stammesleitung |
17 | einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der |
18 | stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe einer |
19 | Tagesordnung verlangt. |
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22 | 26\. Die Stammesleitung regelt stufenübergreifende |
23 | Angelegenheiten des Stammes. Hierzu gehört insbesondere: |
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25 | - die Beratung des Stammesvorstandes; |
26 | - die Gewinnung von Leiterinnen und Leitern sowie Kuratinnen |
27 | und Kuraten; |
28 | - die Vorbereitung der Stammesversammlung; |
29 | - die Vorbereitung und Durchführung von Aktivitäten des |
30 | Stammes; |
31 | - die Koordinierung der Arbeit der Altersstufen; |
32 | - die Beratung und Beschlussfassung über alle |
33 | Angelegenheiten des Stammes, die nicht in die Zuständigkeit |
34 | eines anderen beschließenden Organs fallen |
35 | (Stammesversammlung, Rechtsträger, Stammesvorstand). |
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