Vorstandsteam - Historie

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  • Vorstandsteam

    von Jörg Engelbach Verifiziert , angelegt

    Im Diözesanverband Limburg hat in den letzten Jahren eine intensive Diskussion über Strukturen und Funktionärsposten stattgefunden. Einer der Höhepunkte war der Leiterkongress im Februar 2012. Eines der Ergebnisse war die Aussetzung der Bezirksebene für zunächst 3 Jahre und die Implementierung verschiedener Mitwirkungsmöglichkeiten von Stammesvorständen auf Diözesanebene. Ein Antrag, der aus dem Leiterkongress an die Diözesanversammlung heraus erfolgte, schlug auch ein neues Vorstandsmodell vor. Der Antrag wurde vertagt, bis die Implementierung der Mitwirkung der Stammesvorstände erfolgt ist. Ich möchte ihn aber gerne hier inklusive der Begründung als Diskussionsbeitrag posten und bin auf die Reaktionen sehr gespannt:

    „Für den Wirkungskreis des Diözesanverbandes Limburg wird folgende Neuregelung zur Zusammensetzung von Vorständen getroffen: Ein Vorstand besteht aus einem gleichberechtigten Team von zwei bis fünf Personen, die für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt werden. Im Vorstand sollen Frauen und Männer vertreten sein. Ein Vorstandsmitglied soll Priester oder Diakon sein oder über eine kirchliche Beauftragung zur Ausübung des Kuratenamtes verfügen. Der Vorstand vereinbart untereinander einen Geschäftsverteilungsplan, der in geeigneter Form bekannt zu geben ist. In den Versammlungen und Leitungen, in denen der jeweilige Vorstand vertreten ist, hat er eine Anzahl von Stimmen, die der Personenzahl im Vorstandsteam entspricht, maximal aber 3 Stimmen. Die Stimmen können von jedem Mitglied des Vorstandsteams wahrgenommen werden."

    Begründung:

    Folgende Gründe sprechen für die im Antrag beschriebene Neuregelung:
    • Die betroffenen Gliederungen der DPSG erhalten die Möglichkeit, je nach ihrer jeweiligen Situation ein arbeitsfähiges Vorstandsteam zusammen zu stellen. Die anfallende Arbeit kann auf die Schultern von ggf. mehr als die bisher möglichen drei Vorstandsmitglieder verteilt werden. Hilfskonstruktionen wie ein erweiterter Vorstand oder ein/e Vorstandsreferent/in, die mitarbeiten aber nicht mitbestimmen dürfen und die beispielsweise notwendig sind, weil das Kuratenamt nicht oder nur pro Forma besetzt ist, entfallen.
    • In allen Gruppen und Gruppenleitungen der DPSG wird Wert auf Teamarbeit gelegt. Durch die Vorschrift, dass ein Vorstandsteam aus mindestens zwei Personen bestehen muss, gilt dies auch für die Vorstände. Alleinherrschaften werden vermieden.
    • Es ist möglich sich ggf. bewusst als Team zur Wahl zu stellen und damit auch mehr mitarbeitswillige Personen als bisher einzubinden.
    • Gliederungen, denen eine geschlechtsparitätische Besetzung des Vorstandes wichtig ist, können diese durch die geschlechtsparitätische Besetzung eines beispielsweise vierköpfigen Vorstandsteams erreichen. Durch die bisherige Dreiköpfigkeit des Vorstandes ist eine Geschlechtsparität nicht herzustellen, da der Kurat oder die Kuratin ja kein geschlechtsloses Wesen ist.
    • Eine Verpflichtung zur paritätischen Besetzung besteht nicht. Es soll sich aber darum bemüht werden, dass Frauen und Männer im Vorstandsteam vertreten sind.
    • Gliederungen, denen es trotz intensiver Suche nicht möglich ist, einen geeigneten Kandidaten oder eine geeignete Kandidatin für das Kuratenamt zu gewinnen, sind nicht wie bisher verpflichtet den Vorstand auf zwei Mitglieder zu reduzieren.
    • Der Vorstand bleibt auch voll arbeitsfähig, wenn das Kuratenamt nur pro Forma besetzt ist um so beispielsweise den Ortspfarrer einzubinden.
    • Durch die Begrenzung der Stimmenzahl des Vorstandes auf drei Stimmen verschieben sich die Gewichtungen in Versammlungen und Leitungen nicht. Die Notwendigkeit von Stimmdelegationen, die bisher zwar auch nicht möglich waren, entfällt durch die Aufhebung der Stimmbindung an ein konkretes Vorstandsmitglied. Durch flexible Vergabe der maximal drei Stimmen innerhalb des Vorstandsteams ist eine Mitarbeit besser abgesichert.
    • Durch die Neuregelung haben die Gliederungen der DPSG die Möglichkeit, je nach ihrem Bedarf in ihrer konkreten Situation flexibel ein arbeitsfähiges Vorstandsteam zusammen zu stellen. Die Starrheit der bisherigen Regelung erwies sich oft nicht als hilfreich und zielführend.
    • Flexibel auf unterschiedliche Bedarfe zu reagieren entspricht der allgemeinen Entwicklung. Ähnlich flexible Regelungen zur Zusammensetzung von Vorständen finden sich beispielsweise in den Satzungen oder Ordnungen von VCP (keine konkrete Zahl), BdP (drei bis fünf), BDKJ (bis zu sechs), KJG (bis zu vier) oder Kolping (mindestens sechs).
  • Vorstandsteam

    von Jörg Engelbach Verifiziert , angelegt

    Im Diözesanverband Limburg hat in den letzten Jahren eine intensive Diskussion über Strukturen und Funktionärsposten stattgefunden. Einer der Höhepunkte war der Leiterkongress im Februar 2012. Eines der Ergebnisse war die Aussetzung der Bezirksebene für zunächst 3 Jahre und die Implementierung verschiedener Mitwirkungsmöglichkeiten von Stammesvorständen auf Diözesanebene. Ein Antrag, der aus dem Leiterkongress an die Diözesanversammlung heraus erfolgte, schlug auch ein neues Vorstandsmodell vor. Der Antrag wurde vertagt, bis die Implementierung der Mitwirkung der Stammesvorstände erfolgt ist. Ich möchte ihn aber gerne hier inklusive der Begründung als Diskussionsbeitrag posten und bin auf die Reaktionen sehr gespannt:

    „Für den Wirkungskreis des Diözesanverbandes Limburg wird folgende Neuregelung zur Zusammensetzung von Vorständen getroffen: Ein Vorstand besteht aus einem gleichberechtigten Team von zwei bis fünf Personen, die für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt werden. Im Vorstand sollen Frauen und Männer vertreten sein. Ein Vorstandsmitglied soll Priester oder Diakon sein oder über eine kirchliche Beauftragung zur Ausübung des Kuratenamtes verfügen. Der Vorstand vereinbart untereinander einen Geschäftsverteilungsplan, der in geeigneter Form bekannt zu geben ist. In den Versammlungen und Leitungen, in denen der jeweilige Vorstand vertreten ist, hat er eine Anzahl von Stimmen, die der Personenzahl im Vorstandsteam entspricht, maximal aber 3 Stimmen. Die Stimmen können von jedem Mitglied des Vorstandsteams wahrgenommen werden."

    Begründung:

    Folgende Gründe sprechen für die im Antrag beschriebene Neuregelung: Die betroffenen Gliederungen der DPSG erhalten die Möglichkeit, je nach ihrer jeweiligen Situation ein arbeitsfähiges Vorstandsteam zusammen zu stellen. Die anfallende Arbeit kann auf die Schultern von ggf. mehr als die bisher möglichen drei Vorstandsmitglieder verteilt werden. Hilfskonstruktionen wie ein erweiterter Vorstand oder ein/e Vorstandsreferent/in, die mitarbeiten aber nicht mitbestimmen dürfen und die beispielsweise notwendig sind, weil das Kuratenamt nicht oder nur pro Forma besetzt ist, entfallen. In allen Gruppen und Gruppenleitungen der DPSG wird Wert auf Teamarbeit gelegt. Durch die Vorschrift, dass ein Vorstandsteam aus mindestens zwei Personen bestehen muss, gilt dies auch für die Vorstände. Alleinherrschaften werden vermieden. Es ist möglich sich ggf. bewusst als Team zur Wahl zu stellen und damit auch mehr mitarbeitswillige Personen als bisher einzubinden. Gliederungen, denen eine geschlechtsparitätische Besetzung des Vorstandes wichtig ist, können diese durch die geschlechtsparitätische Besetzung eines beispielsweise vierköpfigen Vorstandsteams erreichen. Durch die bisherige Dreiköpfigkeit des Vorstandes ist eine Geschlechtsparität nicht herzustellen, da der Kurat oder die Kuratin ja kein geschlechtsloses Wesen ist. Eine Verpflichtung zur paritätischen Besetzung besteht nicht. Es soll sich aber darum bemüht werden, dass Frauen und Männer im Vorstandsteam vertreten sind. Gliederungen, denen es trotz intensiver Suche nicht möglich ist, einen geeigneten Kandidaten oder eine geeignete Kandidatin für das Kuratenamt zu gewinnen, sind nicht wie bisher verpflichtet den Vorstand auf zwei Mitglieder zu reduzieren. Der Vorstand bleibt auch voll arbeitsfähig, wenn das Kuratenamt nur pro Forma besetzt ist um so beispielsweise den Ortspfarrer einzubinden. Durch die Begrenzung der Stimmenzahl des Vorstandes auf drei Stimmen verschieben sich die Gewichtungen in Versammlungen und Leitungen nicht. Die Notwendigkeit von Stimmdelegationen, die bisher zwar auch nicht möglich waren, entfällt durch die Aufhebung der Stimmbindung an ein konkretes Vorstandsmitglied. Durch flexible Vergabe der maximal drei Stimmen innerhalb des Vorstandsteams ist eine Mitarbeit besser abgesichert. Durch die Neuregelung haben die Gliederungen der DPSG die Möglichkeit, je nach ihrem Bedarf in ihrer konkreten Situation flexibel ein arbeitsfähiges Vorstandsteam zusammen zu stellen. Die Starrheit der bisherigen Regelung erwies sich oft nicht als hilfreich und zielführend. Flexibel auf unterschiedliche Bedarfe zu reagieren entspricht der allgemeinen Entwicklung. Ähnlich flexible Regelungen zur Zusammensetzung von Vorständen finden sich beispielsweise in den Satzungen oder Ordnungen von VCP (keine konkrete Zahl), BdP (drei bis fünf), BDKJ (bis zu sechs), KJG (bis zu vier) oder Kolping (mindestens sechs).