Eine Antwort darauf gibt der Satzungskommentar (allerdings zu Ziffer 7, die grundsätzlich das Verhältnis von verband und Rechtsträger beschreibt). Dort heißt es in Randnummer 4:

"Einer der Vorsitzenden übernimmt den Vorsitz im e.V., dies kann nicht der Kurat sein. Durch diese Regelung sollen Interessenkonflikte des bei der Kirche angestellten Seelsorgepersonals umgangen werden. Die weiteren Vorstandsmitglieder (hier auch der Kurat) können gleichberechtigt im Vorstand mitwirken."

Im konkreten Fall, dass es nur einen Kuraten im Vorstand gibt, ist eine andere Person als Vorsitzende oder Vorsitzender zu wählen, außerhalb des Diözesanvorstands.

Darin wird ein weiteres Satzungsprinzip deutlich, dass der "Leidensdruck", wenn der Vorstand nicht besetzt ist, möglichst groß sein soll, damit sich die jeweilige Gruppierung der Wichtigkeit dieses Amtes bewusst wird (so ist z.B. es auch zu verstehen, dass ein übergeordneter Vorstand bei Vorstandsvakanz nur die Wahlversammlung einzuberufen hat, aber sonst keine geschäftsführenden Aufgaben wahrnimmt). /AB