1-1 von 1
Sortieren:
    1
    Heribert Zimmer Verifiziert · angelegt
     

    Ein Leidensdruck kann nicht über das BGB gesetzt werden. Ich habe schon zwei Rechtsträger im Sinne der Satzung und Ordnung des Verbandes gegründet und bin jedesmal beim zuständigen Amtsgericht mit der Satzung gescheitert, weil einmal ein der/die Stammesvorsitzende und ein weiteres Mal der/die Bezirksvorsitzende als Vorsitzende/r des Rechtsträger eingetragen war. Das zuständige Amtsgericht lehnte beide Satzungen mit der Begründung ab, dass es nicht zulässig ist, dass ein fremder Verein sich in die Angelegenheiten eines andere Vereins einmischen darf. Jeder Verein hat nach dem BGB seinen eigenen Vorstand durch seine Mitgliederversammlung zu wählen. Wir haben daher in der Satzung festgelegt, dass der Stammesvorstand Kraft Amtes Mitglied im Rechtsträger und einer der beiden Vorsitzenden Mitglied des erweiterten Vorstandes ist. Es steht dadurch auch dem Stammes- bzw. Bezirksvorstand frei, für das Amt des geschäftsführenden Vorsitzenden zu kandidieren. Dadurch wird das Konstrukt auch rechtlich sauber.