Achim Köhler Verifiziert ist dagegen
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Das Sozialgesetzbuch (Bundesgesetz) SGB VIII § 21ff sieht vor, dass Jugendverbände sich selbst verwalten. Das bedeutet auch für e.V.s, dass sich das in ihrer Satzung abbilden muss. Ansonsten könnte es bei einer öffentlichen Förderung (z.B. Sommerlager-Zuschüsse) Probleme bzw. Rückforderungen geben. Daher muss sich der eingetragene Verein an der DPSG-Satzung orientieren.