Mitgliederentscheid (Abschnitt 3)
3. Initiatorinnen/Initiatoren
Jedes Mitglied der DPSG kann eine Mitgliederinitiative an die Bundesversammlung oder die Bundesfachkonferenzen richten. Außerdem kann eine Mitgliederinitiative von jedem Mitglied eingeleitet werden, das dem entsprechenden Bezirk, Diözesanverband oder der Stufe angehört, an deren Gremium sich die Mitgliederinitiative richten soll.
4. Initiierung
(1) Die Initiatorinnen/Initiatoren gem. Punkt 3 dieser Verfahrensordnung (VO) reichen die Mitgliederinitiative schriftlich beim Vorstand bzw. der Leitung des betroffenen Gremiums ein. Damit beginnt die Initiative.
(2) Sie muss beinhalten:
- die genaue Bezeichnung des Gremiums, an das sie sich richten soll (Punkt 2 VO),
- den Wortlaut des Anliegens gem. Punkt 1 VO,
- einen Kostendeckungsvorschlag für die Umsetzung des Antrags,
- die Gruppe der unterschriftsberechtigten Mitglieder gem. Punkt 5 VO,
- die Angabe der Namen, Alter und Mitgliedsnummern von bis zu drei verantwortlichen Initiatorinnen/Initiatoren gem. Punkt 3 VO1
- ein Muster der Unterschriftenliste. Diese muss den Wortlaut des Anliegens sowie jeweils eine Spalte für den Namen, die Adresse und die Unterschrift der Unterschreibenden enthalten.
Hinweis: Es kann wichtig sein, dass insbesondere Wölflinge und Jungpfadfinder durch eine ihrer Leiterinnen/einer ihrer Leiter insbesondere bei der Planung und Vertretung ihres Anliegens gegenüber großen Versammlungen unterstützt werden.
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Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.
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Mit Hilfe der Steuerelemente auf der rechten Seite können Änderungsvorschläge und Kommentare für die einzelnen Abschnitte gemacht werden.