Vorgeschlagene Änderungen für "Mitgliederentscheid (Abschnitt 3)"

Version: "Variante B Mitgliederentscheid Initiierung"

2. Initiatorinnen/Initiatoren

Jedes Mitglied der DPSG kann einen Mitgliederentscheid initieren, welcher über ein Anliegen beschließt, über das die Bundesversammlung bescheidet. Außerdem kann ein Mitgliederentscheid von jedem Mitglied initiiert werden, das dem entsprechenden Bezirks- oder Diözesanverband oder der Stufe angehört.

3. Stimmberechtigte Mitglieder

Die Initiatoreninnen/Initiatoren können festlegen, ob

  • jedes Mitglied oder
  • nur die Inhaberinnen/Inhaber von Leitungsämtern

der betroffenen Untergliederung bzw. Stufe berechtigt sein soll, ihre Stimme abzugeben.

4. Initiierung

(1) Die Initiatorinnen/Initiatoren gem. Punkt 3 dieser Verfahrensordnung (VO) reichen den Mitgliederentscheid schriftlich beim Vorstand der zuständigen Ebene ein.

(2) Dieser muss beinhalten:

  • einen konkret formulierten Antrag. Der Antrag muss eine Fragestellung enthalten, über die mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann,
  • einen Kostendeckungsvorschlag für die Umsetzung des Antrags,
  • die Festlegung der stimmberechtigen Mitglieder
  • die Angabe der Namen, Alter und Mitgliedsnummer von bis zu drei verantwortlichen Initiatorinnen/ Initiatoren gemäß Punkt 3 der Verfahrensordnung.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 2\. Initiatorinnen/Initiatoren
2
3 Jedes Mitglied der DPSG kann einen Mitgliederentscheid
4 initieren, welcher über ein Anliegen beschließt, über das
5 die Bundesversammlung bescheidet. Außerdem kann ein
6 Mitgliederentscheid von jedem Mitglied initiiert werden,
7 das dem entsprechenden Bezirks- oder Diözesanverband oder
8 der Stufe angehört.
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10 3\. Stimmberechtigte Mitglieder
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12 Die Initiatoreninnen/Initiatoren können festlegen, ob
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14 - jedes Mitglied oder
15 - nur die Inhaberinnen/Inhaber von Leitungsämtern
16
17 der betroffenen Untergliederung bzw. Stufe berechtigt sein
18 soll, ihre Stimme abzugeben.
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20 4\. Initiierung
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22 (1) Die Initiatorinnen/Initiatoren
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24 Jedes Mitglied der DPSG kann gem. Punkt 3 dieser
25 Verfahrensordnung (VO) reichen den Mitgliederentscheid
26 schriftlich beim Vorstand der zuständigen Ebene ein.
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28 (2) Dieser muss beinhalten:
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30 - einen konkret formulierten Antrag. Der Antrag muss eine
31 Mitgliederinitiative an die BundesversammlungFragestellung
32 enthalten, über die mit Ja oder die Bundesfachkonferenzen
33 richten. Außerdem kann eine MitgliederinitiativeNein
34 abgestimmt werden kann,
35 - einen Kostendeckungsvorschlag für die Umsetzung des
36 Antrags,
37 - die Festlegung der stimmberechtigen Mitglieder
38 - die Angabe der Namen, Alter und Mitgliedsnummer von jedem
39 Mitglied eingeleitet werden, das dem entsprechenden Bezirk,
40 Diözesanverband oder der Stufe angehört, an deren Gremium
41 sich die Mitgliederinitiative richten soll.
42
43 4\. Initiierung
44
45 (1) Die Initiatorinnen/Initiatoren gem.bis zu drei
46 verantwortlichen Initiatorinnen/ Initiatoren gemäß Punkt 3
47 dieser Verfahrensordnung (VO) reichen die
48 Mitgliederinitiative schriftlich beim Vorstand bzw. der
49 Leitung des betroffenen Gremiums ein. Damit beginnt die
50 Initiative.
51
52 (2) Sie muss beinhalten:
53
54 - die genaue Bezeichnung des Gremiums, an das sie sich
55 richten soll (Punkt 2 VO),
56 - den Wortlaut des Anliegens gem. Punkt 1 VO,
57 - einen Kostendeckungsvorschlag für die Umsetzung des
58 Antrags,
59 - die Gruppe der unterschriftsberechtigten Mitglieder gem.
60 Punkt 5 VO,
61 - die Angabe der Namen, Alter und Mitgliedsnummern von bis
62 zu drei verantwortlichen Initiatorinnen/Initiatoren gem.
63 Punkt 3 VO1
64 - ein Muster der Unterschriftenliste. Diese muss den
65 Wortlaut des Anliegens sowie jeweils eine Spalte für den
66 Namen, die Adresse und die Unterschrift der
67 Unterschreibenden enthalten.
68
69 Hinweis: Es kann wichtig sein, dass insbesondere Wölflinge
70 und Jungpfadfinder durch eine ihrer Leiterinnen/einer ihrer
71 Leiter insbesondere bei der Planung und Vertretung ihres
72 Anliegens gegenüber großen Versammlungen unterstützt werden.
73
74 der Verfahrensordnung.
75

Begründung

Variante B: Mitgliederentscheid mit Quorum

Der Mitgliederentscheid kann nur erfolgreich sein, wenn eine entsprechende Quote der Stimmberechtigten am Entscheid teilgenommen hat.

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