Vorgeschlagene Änderungen für "Parität in Vorstandsämtern (Abschnitt 1)"
Originalversion
Der Bezirksvorstand
50. Der Bezirksvorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des Bezirksvorstands sind:
- die Bezirksvorsitzende;
- der Bezirksvorsitzende;
- die Bezirkskuratin / der Bezirkskurat.
Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Bezirksversammlung und endet mit dem Schluss einer Bezirksversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Wiederwahl ist zulässig.
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Begründung
Variante A: Parität als Soll-Bestimmung
Diese Variante folgt der Regelung, die es bereits für den Stammesvorstand gibt: Keine festgelegte Parität mehr, aber die Aufforderung, nach Möglichkeit Männer und Frauen zur Kandidatur zu ermutigen
Variante C: Karenzfrist
Hier kann die Parität nach einer Karenzfrist von einem Jahr aufgehoben werden.
Variante B: Parität für voll besetzte Vorstände
Diese Variante legt eine Parität nur für voll besetzte Vorstände fest: Dann müssen beide Geschlechter im Vorstand vertreten sein. Ist ein Amt im Vorstand vakant, gibt es keine Vorgaben im Sinne der Parität.
Variante D: Aufhebung der Parität mit gleichzeitiger Begrenzung der Amtszeit
Wenn es keine Kandidaten bzw. Kandidatinnen mit dem jeweils richtigen Geschlecht gibt, kann die Parität aufgehoben werden. Dann wird jedoch die Amtszeit auf ein Jahr begrenzt, damit dann wieder die Möglichkeit der paritätischen Besetzung besteht.