Vorgeschlagene Änderungen für "Parität in Vorstandsämtern (Abschnitt 1)"

Version: "Parität Variante D"

Der Bezirksvorstand

50. Der Bezirksvorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des Bezirksvorstands sind:

  • die Bezirksvorsitzende;
  • der Bezirksvorsitzende;
  • die Bezirkskuratin / der Bezirkskurat.

Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Bezirksversammlung und endet mit dem Schluss einer Bezirksversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Wiederwahl ist zulässig.

Gibt es keine Kandidatinnen für das Amt der Bezirksvorsitzenden bzw. keine Kandidaten für das Amt des Bezirksvorsitzenden, kann es abweichend von Ziffer 50, 1 auch mit einem Mann bzw. einer Frau besetzt werden. Die Amtszeit wird dann auf ein Jahr begrenzt.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 ## Der Bezirksvorstand ##
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3 50\. Der Bezirksvorstand besteht aus drei
4 gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des
5 Bezirksvorstands sind:
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7 - die Bezirksvorsitzende;
8 - der Bezirksvorsitzende;
9 - die Bezirkskuratin / der Bezirkskurat.
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11 Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden auf die Dauer
12 von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende
13 der Bezirksversammlung und endet mit dem Schluss einer
14 Bezirksversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl
15 stattfindet. Wiederwahl ist zulässig.
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17 Gibt es keine Kandidatinnen für das Amt der
18 Bezirksvorsitzenden bzw. keine Kandidaten für das Amt des
19 Bezirksvorsitzenden, kann es abweichend von Ziffer 50, 1
20 auch mit einem Mann bzw. einer Frau besetzt werden. Die
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Begründung

Variante D: Aufhebung der Parität mit gleichzeitiger Begrenzung der Amtszeit

Wenn es keine Kandidaten bzw. Kandidatinnen mit dem jeweils richtigen Geschlecht gibt, kann die Parität aufgehoben werden. Dann wird jedoch die Amtszeit auf ein Jahr begrenzt, damit dann wieder die Möglichkeit der paritätischen Besetzung besteht.

angelegt von AG Strukturwandel
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