Vorgeschlagene Änderungen für "Parität in Vorstandsämtern (Abschnitt 3)"

Version: "Variante C Parität Bundesvorstand"

Der Bundesvorstand

90. Der Bundesvorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des Bundesvorstands sind:

  • die Bundesvorsitzende;
  • der Bundesvorsitzende;
  • die Bundeskuratin / der Bundeskurat.

Die Mitglieder des Bundesvorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Bundesversammlung und endet mit dem Schluss einer Bundesversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Wird das Vorstandsamt hauptamtlich ausgeübt, bestimmt die Bundesversammlung den genauen Beginn und das genaue Ende der Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig.

Die kirchliche Beauftragung als Bundeskuratin oder Bundeskurat erbittet die Bundesversammlung von der Deutschen Bischofskonferenz.

Ist das Amt der Bundesvorsitzenden bzw. des Bundesvorsitzenden mindestens seit einem Jahr vakant, kann es dann mit einem Mann bzw. einer Frau besetzt werden.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 ## Der Bundesvorstand ##
2 90\. Der Bundesvorstand besteht aus drei gleichberechtigten
3 Mitgliedern. Mitglieder des
4 Bundesvorstands sind:
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6 - die Bundesvorsitzende;
7 - der Bundesvorsitzende;
8 - die Bundeskuratin / der Bundeskurat.
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10 Die Mitglieder des Bundesvorstands werden auf die Dauer von
11 drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der
12 Bundesversammlung und endet mit dem Schluss einer
13 Bundesversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl
14 stattfindet. Wird das Vorstandsamt
15 hauptamtlich ausgeübt, bestimmt die Bundesversammlung den
16 genauen Beginn und das genaue Ende der Amtszeit. Wiederwahl
17 ist zulässig.
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19 Die kirchliche Beauftragung als Bundeskuratin oder
20 Bundeskurat erbittet die Bundesversammlung von der
21 Deutschen Bischofskonferenz.
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23 Ist das Amt der Bundesvorsitzenden bzw. des
24 Bundesvorsitzenden mindestens seit einem Jahr vakant, kann
25 es dann mit einem Mann bzw. einer Frau besetzt werden.
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Begründung

Variante C: Karenzfrist

Hier kann die Parität nach einer Karenzfrist von einem Jahr aufgehoben werden.

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