Vorgeschlagene Änderungen für "Parität in Vorstandsämtern (Abschnitt 3)"
Version: "Variante C Parität Bundesvorstand"
Der Bundesvorstand
90. Der Bundesvorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des Bundesvorstands sind:
- die Bundesvorsitzende;
- der Bundesvorsitzende;
- die Bundeskuratin / der Bundeskurat.
Die Mitglieder des Bundesvorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Bundesversammlung und endet mit dem Schluss einer Bundesversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Wird das Vorstandsamt hauptamtlich ausgeübt, bestimmt die Bundesversammlung den genauen Beginn und das genaue Ende der Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig.
Die kirchliche Beauftragung als Bundeskuratin oder Bundeskurat erbittet die Bundesversammlung von der Deutschen Bischofskonferenz.
Ist das Amt der Bundesvorsitzenden bzw. des Bundesvorsitzenden mindestens seit einem Jahr vakant, kann es dann mit einem Mann bzw. einer Frau besetzt werden.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | ## Der Bundesvorstand ## |
2 | 90\. Der Bundesvorstand besteht aus drei gleichberechtigten |
3 | Mitgliedern. Mitglieder des |
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10 | Die Mitglieder des Bundesvorstands werden auf die Dauer von |
11 | drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der |
12 | Bundesversammlung und endet mit dem Schluss einer |
13 | Bundesversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl |
14 | stattfindet. Wird das Vorstandsamt |
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19 | Die kirchliche Beauftragung als Bundeskuratin oder |
20 | Bundeskurat erbittet die Bundesversammlung von der |
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23 | Ist das Amt der Bundesvorsitzenden bzw. des |
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Begründung
Variante C: Karenzfrist
Hier kann die Parität nach einer Karenzfrist von einem Jahr aufgehoben werden.