Vorgeschlagene Änderungen für "Parität in Vorstandsämtern (Abschnitt 3)"
Version: "Variante D Parität Bundesvorstand"
Der Bundesvorstand
90. Der Bundesvorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des Bundesvorstands sind:
- die Bundesvorsitzende;
- der Bundesvorsitzende;
- die Bundeskuratin / der Bundeskurat.
Die Mitglieder des Bundesvorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Bundesversammlung und endet mit dem Schluss einer Bundesversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Wird das Vorstandsamt hauptamtlich ausgeübt, bestimmt die Bundesversammlung den genauen Beginn und das genaue Ende der Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig.
Die kirchliche Beauftragung als Bundeskuratin oder Bundeskurat erbittet die Bundesversammlung von der Deutschen Bischofskonferenz.
Gibt es keine Kandidatinnen für das Amt der Bundesvorsitzenden bzw. keine Kandidaten für das Amt des Bundesvorsitzenden, kann es abweichend von Ziffer 50, 1 auch mit einem Mann bzw. einer Frau besetzt werden. Die Amtszeit wird dann auf ein Jahr begrenzt.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | ## Der Bundesvorstand ## |
2 | 90\. Der Bundesvorstand besteht aus drei gleichberechtigten |
3 | Mitgliedern. Mitglieder des |
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10 | Die Mitglieder des Bundesvorstands werden auf die Dauer von |
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13 | Bundesversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl |
14 | stattfindet. Wird das Vorstandsamt |
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19 | Die kirchliche Beauftragung als Bundeskuratin oder |
20 | Bundeskurat erbittet die Bundesversammlung von der |
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Begründung
Variante D: Aufhebung der Parität mit gleichzeitiger Begrenzung der Amtszeit
Wenn es keine Kandidaten bzw. Kandidatinnen mit dem jeweils richtigen Geschlecht gibt, kann die Parität aufgehoben werden. Dann wird jedoch die Amtszeit auf ein Jahr begrenzt, damit dann wieder die Möglichkeit der paritätischen Besetzung besteht.