Vorgeschlagene Änderungen für "Parität in Vorstandsämtern (Abschnitt 3)"

Version: "Variante D Parität Bundesvorstand"

Der Bundesvorstand

90. Der Bundesvorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Mitglieder des Bundesvorstands sind:

  • die Bundesvorsitzende;
  • der Bundesvorsitzende;
  • die Bundeskuratin / der Bundeskurat.

Die Mitglieder des Bundesvorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Bundesversammlung und endet mit dem Schluss einer Bundesversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Wird das Vorstandsamt hauptamtlich ausgeübt, bestimmt die Bundesversammlung den genauen Beginn und das genaue Ende der Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig.

Die kirchliche Beauftragung als Bundeskuratin oder Bundeskurat erbittet die Bundesversammlung von der Deutschen Bischofskonferenz.

Gibt es keine Kandidatinnen für das Amt der Bundesvorsitzenden bzw. keine Kandidaten für das Amt des Bundesvorsitzenden, kann es abweichend von Ziffer 50, 1 auch mit einem Mann bzw. einer Frau besetzt werden. Die Amtszeit wird dann auf ein Jahr begrenzt.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 ## Der Bundesvorstand ##
2 90\. Der Bundesvorstand besteht aus drei gleichberechtigten
3 Mitgliedern. Mitglieder des
4 Bundesvorstands sind:
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6 - die Bundesvorsitzende;
7 - der Bundesvorsitzende;
8 - die Bundeskuratin / der Bundeskurat.
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10 Die Mitglieder des Bundesvorstands werden auf die Dauer von
11 drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der
12 Bundesversammlung und endet mit dem Schluss einer
13 Bundesversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl
14 stattfindet. Wird das Vorstandsamt
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16 genauen Beginn und das genaue Ende der Amtszeit. Wiederwahl
17 ist zulässig.
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19 Die kirchliche Beauftragung als Bundeskuratin oder
20 Bundeskurat erbittet die Bundesversammlung von der
21 Deutschen Bischofskonferenz.
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23 Gibt es keine Kandidatinnen für das Amt der
24 Bundesvorsitzenden bzw. keine Kandidaten für das Amt des
25 Bundesvorsitzenden, kann es abweichend von Ziffer 50, 1
26 auch mit einem Mann bzw. einer Frau besetzt werden. Die
27 Amtszeit wird dann auf ein Jahr begrenzt.
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Begründung

Variante D: Aufhebung der Parität mit gleichzeitiger Begrenzung der Amtszeit

Wenn es keine Kandidaten bzw. Kandidatinnen mit dem jeweils richtigen Geschlecht gibt, kann die Parität aufgehoben werden. Dann wird jedoch die Amtszeit auf ein Jahr begrenzt, damit dann wieder die Möglichkeit der paritätischen Besetzung besteht.

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