Stimmrecht der Fachbereiche (Abschnitt 4)

Die Stammesversammlung

20. Zur Stammesversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:

  • die Stammesleitung gem. Ziffer 25;
  • je zwei Delegierte der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe;
  • die Elternvertretung.

Die Stimmen der Delegierten sind durch diese persönlich wahrzunehmen.

21. Mit beratender Stimme gehören zur Stammesversammlung:

  • die weiteren Leiterinnen und Leiter der Altersstufen;
  • die Fachreferentinnen und Fachreferenten;
  • bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter des Rechtsträgers;
  • ein Mitglied der Bezirksleitung;
  • eine Vertreterin/ein Vertreter der entsprechenden Leitung des BDKJ;
  • eine Vertreterin/ein Vertreter des örtlichen Ring deutscher Pfadfinderverbände (RdP).
  1. Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.

  2. Mit Hilfe der Steuerelemente auf der rechten Seite können Änderungsvorschläge und Kommentare für die einzelnen Abschnitte gemacht werden.