Stimmrecht der Fachbereiche (Abschnitt 4)
Die Stammesversammlung
20. Zur Stammesversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
- die Stammesleitung gem. Ziffer 25;
- je zwei Delegierte der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe;
- die Elternvertretung.
Die Stimmen der Delegierten sind durch diese persönlich wahrzunehmen.
21. Mit beratender Stimme gehören zur Stammesversammlung:
- die weiteren Leiterinnen und Leiter der Altersstufen;
- die Fachreferentinnen und Fachreferenten;
- bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter des Rechtsträgers;
- ein Mitglied der Bezirksleitung;
- eine Vertreterin/ein Vertreter der entsprechenden Leitung des BDKJ;
- eine Vertreterin/ein Vertreter des örtlichen Ring deutscher Pfadfinderverbände (RdP).
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Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.
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Mit Hilfe der Steuerelemente auf der rechten Seite können Änderungsvorschläge und Kommentare für die einzelnen Abschnitte gemacht werden.