Vorgeschlagene Änderungen für "Stimmrecht der Fachbereiche (Abschnitt 4)"
Originalversion
Die Stammesversammlung
20. Zur Stammesversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
- die Stammesleitung gem. Ziffer 25;
- je zwei Delegierte der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe;
- die Elternvertretung.
Die Stimmen der Delegierten sind durch diese persönlich wahrzunehmen.
21. Mit beratender Stimme gehören zur Stammesversammlung:
- die weiteren Leiterinnen und Leiter der Altersstufen;
- die Fachreferentinnen und Fachreferenten;
- bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter des Rechtsträgers;
- ein Mitglied der Bezirksleitung;
- eine Vertreterin/ein Vertreter der entsprechenden Leitung des BDKJ;
- eine Vertreterin/ein Vertreter des örtlichen Ring deutscher Pfadfinderverbände (RdP).
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | ## Die Stammesversammlung ## |
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3 | 20\. Zur Stammesversammlung gehören folgende |
4 | stimmberechtigte Mitglieder: |
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6 | - die Stammesleitung gem. Ziffer 25; |
7 | - je zwei Delegierte der Wölflings-, Jungpfadfinder-, |
8 | Pfadfinder- und Roverstufe; |
9 | - die Elternvertretung. |
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11 | Die Stimmen der Delegierten sind durch diese persönlich |
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14 | 21\. Mit beratender Stimme gehören zur Stammesversammlung: |
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16 | - die weiteren Leiterinnen und Leiter der Altersstufen; |
17 | - die Fachreferentinnen und Fachreferenten; |
18 | - bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter des |
19 | Rechtsträgers; |
20 | - ein Mitglied der Bezirksleitung; |
21 | - eine Vertreterin/ein Vertreter der entsprechenden Leitung |
22 | des BDKJ; |
23 | - eine Vertreterin/ein Vertreter des örtlichen Ring |
24 | deutscher Pfadfinderverbände (RdP). |
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