Vorgeschlagene Änderungen für "Stimmrecht der Fachbereiche (Abschnitt 4)"

Originalversion

Die Stammesversammlung

20. Zur Stammesversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:

  • die Stammesleitung gem. Ziffer 25;
  • je zwei Delegierte der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe;
  • die Elternvertretung.

Die Stimmen der Delegierten sind durch diese persönlich wahrzunehmen.

21. Mit beratender Stimme gehören zur Stammesversammlung:

  • die weiteren Leiterinnen und Leiter der Altersstufen;
  • die Fachreferentinnen und Fachreferenten;
  • bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter des Rechtsträgers;
  • ein Mitglied der Bezirksleitung;
  • eine Vertreterin/ein Vertreter der entsprechenden Leitung des BDKJ;
  • eine Vertreterin/ein Vertreter des örtlichen Ring deutscher Pfadfinderverbände (RdP).

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 ## Die Stammesversammlung ##
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3 20\. Zur Stammesversammlung gehören folgende
4 stimmberechtigte Mitglieder:
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6 - die Stammesleitung gem. Ziffer 25;
7 - je zwei Delegierte der Wölflings-, Jungpfadfinder-,
8 Pfadfinder- und Roverstufe;
9 - die Elternvertretung.
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11 Die Stimmen der Delegierten sind durch diese persönlich
12 wahrzunehmen.
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14 21\. Mit beratender Stimme gehören zur Stammesversammlung:
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16 - die weiteren Leiterinnen und Leiter der Altersstufen;
17 - die Fachreferentinnen und Fachreferenten;
18 - bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter des
19 Rechtsträgers;
20 - ein Mitglied der Bezirksleitung;
21 - eine Vertreterin/ein Vertreter der entsprechenden Leitung
22 des BDKJ;
23 - eine Vertreterin/ein Vertreter des örtlichen Ring
24 deutscher Pfadfinderverbände (RdP).

Begründung

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