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Immer wieder wird die Frage laut, ab welchem Alter man überhaupt Jugendgruppenleiter werden kann. Ein Blick auf die Rechtslage:
Häufig wird für die Ausgangsfrage auf die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Übertragung der Aufsichtspflicht abgestellt: Wird die Aufsichtspflicht übertragen, so haben die nach dem Gesetz aufsichtspflichtigen Personen durch eine gewissenhafte Auswahl sicherzustellen, dass die aufsichtspflichtige Person geeignet und in der Lage ist, die Aufsichtspflicht ordnungsgemäß zu erfüllen. Ob jemand als Jugendgruppenleiter tätig werden kann, wäre somit nicht nach dem Alter sondern nach der individuellen Persönlichkeit im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Ein greifbarer Maßstab wäre das nicht gerade - auf bei Pfadfindern nicht :-)
Insoweit ist jedoch die Perspektive etwas verdreht: Bei dieser Frage geht es nicht um die Voraussetzungen, unter denen die nach dem Gesetz aufsichtspflichtigen Personen ihrer Aufsichtspflicht durch Übertragung ihrer Pflichten auf Dritte nachkommen können. Die Eignung des Jugendlichen ist also eher von Bedeutung, wenn es um die Frage geht, ob die eigentlich aufsichtspflichtigen Personen ihrer eigenen Pflicht zur gewissenhaften Auswahl eines Betreuers ordnungsgemäß nachgekommen sind.
Aber jetzt kommt die Klarsichtbrille:
Ein Blick ins Gesetz erleichtere die Rechtsfindung, so sagt man ... Und tatsächlich findet sich im Jugendschutzgesetz (JuschG) eine Regelung mit Vorgaben für die sogenannte „erziehungsbeauftragte Person“. Danach kann eine erziehungsbeauftragte Person "nur eine Person über 18 Jahre sein, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person die Aufsicht über eine minderjährige Person führt". Der "Vertrag" ist an dieser Stelle nicht als notarieller Schriftstück, sondern eher als ideeller Inhalt zu verstehen (das wird genauer in Modul 3c vermittelt).
Die Vorgabe gilt jedoch nur für die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen von den gesetzlichen Vorgaben für den Jugendschutz nach dem Jugendschutzgesetz. Ab welchem Alter ein Jugendlicher ganz grundsätzlich die Aufsichtspflicht übernehmen darf, regelt die Norm nicht - die Haftungsabtretung ist aber erst 18 Jahren möglich, daher würde (ich persönlich) mich hier nicht auf Verbandsgrundsätzliche Inhaltsdiskussionen einlassen.
☠ (πr8) Verifiziert ist dagegen
Immer wieder wird die Frage laut, ab welchem Alter man überhaupt Jugendgruppenleiter werden kann. Ein Blick auf die Rechtslage:
Häufig wird für die Ausgangsfrage auf die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Übertragung der Aufsichtspflicht abgestellt: Wird die Aufsichtspflicht übertragen, so haben die nach dem Gesetz aufsichtspflichtigen Personen durch eine gewissenhafte Auswahl sicherzustellen, dass die aufsichtspflichtige Person geeignet und in der Lage ist, die Aufsichtspflicht ordnungsgemäß zu erfüllen. Ob jemand als Jugendgruppenleiter tätig werden kann, wäre somit nicht nach dem Alter sondern nach der individuellen Persönlichkeit im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Ein greifbarer Maßstab wäre das nicht gerade - auf bei Pfadfindern nicht :-) Insoweit ist jedoch die Perspektive etwas verdreht: Bei dieser Frage geht es nicht um die Voraussetzungen, unter denen die nach dem Gesetz aufsichtspflichtigen Personen ihrer Aufsichtspflicht durch Übertragung ihrer Pflichten auf Dritte nachkommen können. Die Eignung des Jugendlichen ist also eher von Bedeutung, wenn es um die Frage geht, ob die eigentlich aufsichtspflichtigen Personen ihrer eigenen Pflicht zur gewissenhaften Auswahl eines Betreuers ordnungsgemäß nachgekommen sind.
Aber jetzt kommt die Klarsichtbrille:
Ein Blick ins Gesetz erleichtere die Rechtsfindung, so sagt man ... Und tatsächlich findet sich im Jugendschutzgesetz (JuschG) eine Regelung mit Vorgaben für die sogenannte „erziehungsbeauftragte Person“. Danach kann eine erziehungsbeauftragte Person "nur eine Person über 18 Jahre sein, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person die Aufsicht über eine minderjährige Person führt". Der "Vertrag" ist an dieser Stelle nicht als notarieller Schriftstück, sondern eher als ideeller Inhalt zu verstehen (das wird genauer in Modul 3c vermittelt). Die Vorgabe gilt jedoch nur für die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen von den gesetzlichen Vorgaben für den Jugendschutz nach dem Jugendschutzgesetz. Ab welchem Alter ein Jugendlicher ganz grundsätzlich die Aufsichtspflicht übernehmen darf, regelt die Norm nicht - die Haftungsabtretung ist aber erst 18 Jahren möglich, daher würde (ich persönlich) mich hier nicht auf Verbandsgrundsätzliche Inhaltsdiskussionen einlassen.