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Naja, der § 666 BGB ist aus dem Vertragsrecht. Das hat mit Vereinsvorständen erst einmal wenig zu tun. Ob ein Vorstand ggü. der MV berichtspflichtig ist, regelt allein die Vereinssatzung. Vereine haben bzgl. der Formulierung ihrer Satzung recht viel Freiheiten. MV und gewählter Vorstand müssen sein. Der Rest ist beliebig. (Vgl. §§ 25 ff. BGB)
Jörg Engelbach Verifiziert
Naja, der § 666 BGB ist aus dem Vertragsrecht. Das hat mit Vereinsvorständen erst einmal wenig zu tun. Ob ein Vorstand ggü. der MV berichtspflichtig ist, regelt allein die Vereinssatzung. Vereine haben bzgl. der Formulierung ihrer Satzung recht viel Freiheiten. MV und gewählter Vorstand müssen sein. Der Rest ist beliebig. (Vgl. §§ 25 ff. BGB)