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Vorstandserweiterung


Eine Veränderung des Vorstands kann m. E. nur einhergehen mit einer entsprechenden Änderung der Leitungsstruktur.

Jeder normale Vereinsvorstand hat neben dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (bei uns 2 Vorsitzende) und im kirchlichen Bereich dem Kuraten/Präses/usw. einen Schriftführer, einen Kassenwart und weitere Personen, oft Beisitzer genannt. Das wären für den Stamm mindestens 5 Vorstandsmitglieder (ohne Beisitzer). Ob Beisitzer erforderlich sind, hängt von der konkreten Struktur ab.

Der Vorstand sollte m. E. vor allem die Ebene der Stammesleitung ersetzen. Die überörtlichen Aktivitäten (Teilnahme am Pfingstzeltlager, an Diözesanlagern usw.) sind Aufgabe der Leitungsebene des Stammes, dafür sollte ein funktionsfähiges Organ eingerichtet werden. Da Vorstandsmitglieder weitgehend auch Leiter sein werden, ändert sich sachlich nicht viel; es werden vor allem eine Ebene eingespart und damit etliche Sitzungen.

Wenn der Vorstand sachlich (nicht personell!) mit der Stammesleitung vereinigt werden soll, muss der Vorstand erweitert werden. Soll weiterhin die Leiterrunde resp. Stammesleitung alles und jedes besprechen und beschließen, kann es bei der alten Struktur bleiben. Ich würde es gut finden, wenn sachliche Zuständigkeiten von der Leiterrunde auf den Vorstand verlagert würden.

M. E. ist ein Stamm dann nur sinnvoll handlungsfähig, wenn ein entsprechend besetzter Vorstand vorhanden ist. Weder Leiterrunde noch Stammesleitung in der bisherigen Form können das leisten; das zeigen auch schon andere Äußerungen hier. Daher bin ich für einen erweiterten Vorstand, dessen genaue Mitgliederzahl (mindestens 5, s. o.) der Stamm selbst bestimmen können sollte. Man könnte auch aus jeder Stufe einen Vertreter wählen, dann hätte der Vorstand mindestens 7 Mitglieder. Die Stammesleitung ist dann nicht mehr erforderlich. Das erleichtert auch die Struktur, wenn bei einem e. V. bereits ein Vorstand vorhanden ist.

Im Übrigen ist der Vorstand gegenüber der Stammesversammlung rechenschaftspflichtig, sodass zumindest ein Abriss über den Finanzbericht des Vorjahres abzugeben ist. Das gilt schon nach allgemeinem Vereinsrecht. Der Stamm, der gemeinnützig ist, muss ohnehin aus steuerlichen Gründen einen Rechnungsabschluss erstellen; das sollte jeder Stamm aber schon aus eigenem Interesse tun.

Schließlich bin ich dafür, dass bei der Bezirksversammlung jeder Stamm eine Stimme hat, unabhängig davon, wer sie abgibt. Man könnte auch daran denken, mehrere Stimmen proportional zur Mitgliederzahl des Stammes zu vergeben. Das muss aber der Verband klären, was hier sinnvoll ist. Mir jedenfalls fehlt dazu der Überblick.


Diskussionen

  • Jörg Engelbach Verifiziert
    +3

    Schon an anderer Stelle habe ich geschrieben, dass ich die vergleichsweise mächtige Stellung des Vorstandes in der DPSG-Satzung für einen Anachronismus halte. Dieser Vorschlag erweitert die Machtstellung des Vorstandes noch. Das mag bei Firmenvorständen so funktionieren. Aber wir bewegen uns komplett im ehrenamtlichen Bereich. Alle, die in der DPSG Verantwortung tragen, machen dies freiwillig und (außer dem Bundesvorstand) ehrenamtlich. Ich bin dafür, alle, die Verantwortung tragen, in Entscheidungen einzubinden und gegen Entscheidungswege, die intransparent sind und Betroffene von der Entscheidung ausschließen.

  • Die Stimmen bei der Bezirksversammlungen sind wohl am besten unter dem Thema Versammlungen zu diskutieren.

  • Finanzen: Du sagst das eine Pflicht zu einem Finanzbericht sich aus dem allg. Vereinsrecht ergibt. Hilf mir bitte auf die Sprünge, denn ich finde dazu keine einschlägige Norm. Aus § 63 III AO kann es in jedem Fall nicht abgeleitet werden, da ja mit diesem keine Puplizitätspflicht einher geht und es dann auch nur als gemeinnützig anerkannte Vereine betreffen würde.

    • Bernhard ist dafür
      +2

      Das ergibt sich aus § 27 Abs. 3 i. V. m. § 666 BGB!

      • Jörg Engelbach Verifiziert
        +1

        Naja, der § 666 BGB ist aus dem Vertragsrecht. Das hat mit Vereinsvorständen erst einmal wenig zu tun. Ob ein Vorstand ggü. der MV berichtspflichtig ist, regelt allein die Vereinssatzung. Vereine haben bzgl. der Formulierung ihrer Satzung recht viel Freiheiten. MV und gewählter Vorstand müssen sein. Der Rest ist beliebig. (Vgl. §§ 25 ff. BGB)

        • Hey Jörg, Bernhard hat da schon recht. Auch wenn § 666 BGB im Auftrag verankert ist gilt er durch die Verweisung in § 27 Abs. 3 BGB grundsätzlich auch für den Vereinsvorstand. Du hast aber Recht das dies durch die Satzung gem. § 40 BGB anders geregelt werden kann.

          GP tobas.

      • Ah, klar. I see. Danke.

  • Ich verstehe deine These nicht ganz. Warum sollte ein Stamm seine Aufgaben leichter in Begriff bekommen weil die Personen aus der Leiterrunde nicht mehr Leiterrundenpersonen heißen sondern Vorstand? Die Personen werden ja nicht mehr.

    • Bernhard ist dafür
      +1

      Sie sind aber weniger...

      • Raff ich immer noch nicht.

        10 Leiter + 3 Vorstände = 13 Personen 8 Leiter + 5 Vorstände = 13 Personen?

        • Bernhard ist dafür
          +1

          Wenn aber "nur" der Vorstand bespricht und entscheidet, sind es doch nur 5 (oder bei 2 Beisitzern 7) statt 13. Da gewinnen wir Einiges an Struktur, finde ich.

          • Ist das bei euch so? Müsste man mal erheben wie das die Stämme handhaben. Aber ich kenne das anders, nämlich das die Leiterrunde normalerweise alles bespricht.

  • Sebastian Scherger Verifiziert ist dagegen
    0

    Was will man mit 5 Vorständen die keine Aufgabe haben bei uns im Stamm haben wir einen Rechtsträger (EV) der sich um das liebe Geld und um die Ehemailegen kümmert.

    • Bernhard ist dafür
      +1

      Dann hat ja der e. V. einen Vorstand...

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