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Gem. §§ 27 I, 40 BGB kann die Satzung des Rechtsträgers entsprechend modifiziert werden. So das also nicht die Mitgliederversammlung des e.V. bestimmt wer Vorstand wird.
tobas
Gem. §§ 27 I, 40 BGB kann die Satzung des Rechtsträgers entsprechend modifiziert werden. So das also nicht die Mitgliederversammlung des e.V. bestimmt wer Vorstand wird.