Jörg Engelbach Verifiziert ist dagegen
+5

Die aktuelle Satzung sagt nichts darüber aus. In den Zeiten der Diskussionen um Kindermitbestimmung wurde die Möglichkeit beschrieben, dass Vorstandsmitglieder auch minderjährig sein können. Aber: Stämme sind nicht rechtsfähige Vereine. Der Vorstand eines Vereines muss diesen gem. § 26 BGB rechtlich vertreten. Dies kann aber nur durch voll geschäftsfähige Personen geschehen, also Volljährige (ab 18). Mindestens ein Vorstandsmitglied müsste also volljährig sein und hätte dann automatisch die Geschäftsführung gem. Ziffer 32 der Satzung inne. Unabhängig davon finde ich es extrem schwierig, wie ein Vorstand, der unter 18 Jahre alt ist, einen Stamm leiten soll, in dem (hoffentlich) nur Menschen Leiter sind, die mindestens 18 Jahre alt sind. (Themen: Berufung von Leitern, Leitung der Leiterrunde, Beratung und Ausbildung von Leitungsteam) Wird ein solcher Vorstand ernst genommen?