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Dem stimme ich - mit zwei Einschränkungen - zu. In der vereinsrechtlichen Literatur wird als Voraussetzung noch die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gefordert, weil dem Vorstandsmitglied auch durch seine Tätigkeit auch entsprechende Pflichten erwachsen (vgl. Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 404; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 253; Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 250 - der sogar noch stärkere Einschränkungen macht). Zum anderen sagt unsere Satzung in Ziff. 9, dass die Inhaber von Leitungsämtern - und dazu gehört auch der Vorstand - das 18. Lebensjahr vollendet haben sollen (vgl. dazu auch den Satzungskommentar).
Jörg Uthmann
Dem stimme ich - mit zwei Einschränkungen - zu. In der vereinsrechtlichen Literatur wird als Voraussetzung noch die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gefordert, weil dem Vorstandsmitglied auch durch seine Tätigkeit auch entsprechende Pflichten erwachsen (vgl. Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 404; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 253; Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 250 - der sogar noch stärkere Einschränkungen macht). Zum anderen sagt unsere Satzung in Ziff. 9, dass die Inhaber von Leitungsämtern - und dazu gehört auch der Vorstand - das 18. Lebensjahr vollendet haben sollen (vgl. dazu auch den Satzungskommentar).