+1

Änderung Artikel 32, 52, 71 (Vorsitz in Rechtsträger)


Die Artikel 32 (Stamm), 52 (Bezirk), und 71 (Diözese) sollen für Kuraten geöffnet werden.

Hier steht:

  1. .... und wer von den beiden (Diözesan)vorsitzenden den Vorsitz im Rechtsträger übernimmt.

Warum können das Kuraten nicht? Was ist, wenn nur das Kuratenamt besetzt ist (Trierer Modell)?

Änderungsvorschlag:

... und wer vom Vorstand den Vorsitz im Rechtsträger übernimmt.

Ich sehe an diesem Artikel auch noch ein 2. grundsätzliches Problem. Ist das rechtlich überhaupt möglich? Hier findet nämlich eine Fremdbestimmung eines anderen Vereines statt. Wir hatten im DV Mainz auf Diözesanebene nämlich mit dem Amtsgericht genau dieses Problem! Wäre cool, wenn diesen Punkt mal die AG Strukturwandel rechtlich prüfen könnte.


Diskussionen

  • Gem. §§ 27 I, 40 BGB kann die Satzung des Rechtsträgers entsprechend modifiziert werden. So das also nicht die Mitgliederversammlung des e.V. bestimmt wer Vorstand wird.

    • Eine Antwort darauf gibt der Satzungskommentar (allerdings zu Ziffer 7, die grundsätzlich das Verhältnis von verband und Rechtsträger beschreibt). Dort heißt es in Randnummer 4:

      "Einer der Vorsitzenden übernimmt den Vorsitz im e.V., dies kann nicht der Kurat sein. Durch diese Regelung sollen Interessenkonflikte des bei der Kirche angestellten Seelsorgepersonals umgangen werden. Die weiteren Vorstandsmitglieder (hier auch der Kurat) können gleichberechtigt im Vorstand mitwirken."

      Im konkreten Fall, dass es nur einen Kuraten im Vorstand gibt, ist eine andere Person als Vorsitzende oder Vorsitzender zu wählen, außerhalb des Diözesanvorstands.

      Darin wird ein weiteres Satzungsprinzip deutlich, dass der "Leidensdruck", wenn der Vorstand nicht besetzt ist, möglichst groß sein soll, damit sich die jeweilige Gruppierung der Wichtigkeit dieses Amtes bewusst wird (so ist z.B. es auch zu verstehen, dass ein übergeordneter Vorstand bei Vorstandsvakanz nur die Wahlversammlung einzuberufen hat, aber sonst keine geschäftsführenden Aufgaben wahrnimmt). /AB

      • Achim Köhler Verifiziert ist dagegen
        +4

        Liebe AG Strukturwandel. Das Argument mit den "Interessenskonflikten des bei der Kirche angestellten Seelsorgepersonals" ist unbedeutend, wenn es sich um ein Ehrenamt handelt und der Amtsinhaber nicht bei der Kirche angestellt ist. Das geht seit 1999 - mit der Kuratenausbildung der DPSG. Warum sollte diese/r Kurat/in nun nicht Vorsitzender im Rechtsträger werden? Ausserdem weiss ja der hauptamtlich in der Kirche angestellte, dass er ohne Genehmigung des Bischofs einen solchen Vorsitz gar nicht übernehmen kann. Daher gibt es den Interessenkonflikt für den Hauptamtlichen zwar, aber das muss die DPSG Satzung ja gar nicht regeln, weil der Hauptamtliche sich aus genanntem Grund gar nicht für den Rechtsträger zur Verfügung stellen wird...

      • Alexander Berg Verifiziert
        +1

        Das ging ja flott! Danke für die Info /AB!

      • Heribert Zimmer Verifiziert
        0

        Ein Leidensdruck kann nicht über das BGB gesetzt werden. Ich habe schon zwei Rechtsträger im Sinne der Satzung und Ordnung des Verbandes gegründet und bin jedesmal beim zuständigen Amtsgericht mit der Satzung gescheitert, weil einmal ein der/die Stammesvorsitzende und ein weiteres Mal der/die Bezirksvorsitzende als Vorsitzende/r des Rechtsträger eingetragen war. Das zuständige Amtsgericht lehnte beide Satzungen mit der Begründung ab, dass es nicht zulässig ist, dass ein fremder Verein sich in die Angelegenheiten eines andere Vereins einmischen darf. Jeder Verein hat nach dem BGB seinen eigenen Vorstand durch seine Mitgliederversammlung zu wählen. Wir haben daher in der Satzung festgelegt, dass der Stammesvorstand Kraft Amtes Mitglied im Rechtsträger und einer der beiden Vorsitzenden Mitglied des erweiterten Vorstandes ist. Es steht dadurch auch dem Stammes- bzw. Bezirksvorstand frei, für das Amt des geschäftsführenden Vorsitzenden zu kandidieren. Dadurch wird das Konstrukt auch rechtlich sauber.

        • Daniel Götz Verifiziert
          +1

          Das kommt wohl sehr auf das Amtsgericht, das Jahrzehnt und die sonstigen Umstände an. Ich bin selbst in mehreren eingetragenen Vereinen kraft Amtes im Vorstand. Frage 2 Juristen und erhalte 5 Meinungen.... man kennt das ja. Ich würde diesen Entscheidungsprozess jetzt nicht davon abhängig machen wollen ob das im Detail nachher genau so umsetzbar ist. Alles was wir im Bereich Rechtsträger ändern, muss eh nochmal juristisch geprüft werden. Inhaltlich finde ich eine engere Anbindung der Rechtsträger an die Versammlungen richtig und wichtig. Da wäre es nicht hilfreich, wenn der jeweilige geschäftsführende Verbandsvorstand nicht auch die Geschicke des Rechtsträgers entscheidend mitbestimmt.

        • Hallo Heribert, deinen Ausführungen kann ich leider nicht ganz folgen. So habe ich das Verstanden:

          Klar: StaVo (DPSG) = Mitglied im e.V.

          Unklar: Was für zwei Vorsitzende und was für ein erweiterter Vorstand?

          Grüße tobas

      • Der Zusammenhang zu meinem Kommentar fehlt mir irgendwie. Die DPSG Satzung beeinflusst ja nicht die Satzung der jeweiligen Vereine.

        • Achim Köhler Verifiziert ist dagegen
          +2

          Doch die DPSG Satzung beeinflusst die jeweiligen eingetragene Vereine, insofern sie Rechtsgeschäfte für die DPSG (Stamm, Bezirk...) übernehmen.

          • Die DPSG Satzung hat auf die Satzung des e.V. keinen Einfluss, auch wenn der e.V. tatsächlich die Geschäfte übernimmt bindet ihn die eigene Satzung. D.h. was da im Satzungskommentar der DPSG steht hat keinen Einfluss auf den e.V., es sei denn das der es ebenso in seine Satzung geschrieben hat.

            • Achim Köhler Verifiziert ist dagegen
              +1

              Das Sozialgesetzbuch (Bundesgesetz) SGB VIII § 21ff sieht vor, dass Jugendverbände sich selbst verwalten. Das bedeutet auch für e.V.s, dass sich das in ihrer Satzung abbilden muss. Ansonsten könnte es bei einer öffentlichen Förderung (z.B. Sommerlager-Zuschüsse) Probleme bzw. Rückforderungen geben. Daher muss sich der eingetragene Verein an der DPSG-Satzung orientieren.

Versionen


    1. Sie können einen Vorschlag unterstützen oder ablehnen.

    2. Und ihn in Ihre Beobachtungsliste aufnehmen.

    3. Informationen über den Vorschlag einsehen...

    4. ...Schlagworte für diesen Vorschlag hinzufügen...

    5. ...oder den Vorschlag mit anderen per Facebook, Google+ oder Twitter teilen.

    6. Kommentare können Sie nicht nur bewerten...

    7. ...sondern auch dazu verfasste Antworten einsehen...

    8. ...selbst eine Antwort zu einem Argument schreiben...

    9. ... und neue Argumente einbringen.

    10. Oder aktiv den Vorschlag mitgestalten und Alternativen einbringen.