Hey Jörg, Bernhard hat da schon recht. Auch wenn § 666 BGB im Auftrag verankert ist gilt er durch die Verweisung in § 27 Abs. 3 BGB grundsätzlich auch für den Vereinsvorstand. Du hast aber Recht das dies durch die Satzung gem. § 40 BGB anders geregelt werden kann.

GP tobas.