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    tobas · angelegt
     

    Hey Jörg, Bernhard hat da schon recht. Auch wenn § 666 BGB im Auftrag verankert ist gilt er durch die Verweisung in § 27 Abs. 3 BGB grundsätzlich auch für den Vereinsvorstand. Du hast aber Recht das dies durch die Satzung gem. § 40 BGB anders geregelt werden kann.

    GP tobas.