Mitgliederbeteiligung
Bisherige Situation
Auf allen Ebenen gibt es Unsicherheiten, wie Anliegen Einzelner oder Gruppen gut als Anträge in Versammlungen eingebracht werden können.
Kritikpunkte
Auch wenn bisher natürlich die Möglichkeit besteht, sich mit Fragen zur Antragsstellung an den entsprechenden Vorstand zu wenden, wird teilweise kritisiert, dass es keine von eigenen Interessenlagen unabhängige Stelle existiert, die solche Fragen beantworten können und Antragstellenden beratend zur Seite stehen.
Lösungsansatz
Variante A: Petitionsbeauftragter wird von Versammlung gewählt
Es könnte das Amt des Petitionsbeauftragten geschaffen werden. Dieser müsste von der Versammlung gewählt werden und sollte nicht Mitglied der jeweiligen Leitung sein.
Variante B: Petitionsausschuss
Es könnte das Gremium des Petitionsausschusses geschaffen werden. Dieser müsste von der Versammlung gewählt werden und sollte nicht aus Mitgliedern der jeweiligen Leitung bestehen.
Zum Lesen und Vergleichen gibt es die verschiedenen Varianten auch als PDF zum Herunterladen
Ab hier seht Ihr den bisherigen Satzungstext und könnt dann auf rechten Seite die verschiedenen Änderungsvorschläge aufrufen und kommentieren, sowie weitere Vorschläge hinzufügen.
42. Mit beratender Stimme gehören zur Bezirksversammlung:
- die Fachreferentinnen und Fachreferenten der Bezirksleitung;
- zwei Vertreterinnen/Vertreter des Rechtsträgers;
- ein Mitglied der Diözesanleitung;
- eine Vertreterin/einen Vertreter der entsprechenden Leitung des BDKJ;
- eine Vertreterin/einen Vertreter des kommunalen/regionalen Ring deutscher Pfadfinderverbände (RdP);
- eine Vertreterin/einen Vertreter der anerkannten Siedlungen im Bezirk.
45. Die Bezirksversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Wahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes;
- die Wahl der Mitglieder des Rechtsträgers oder die Wahl der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer;
- die Entgegennahme des Arbeitsberichtes der Bezirksleitung und die Beschlussfassung über die Entlastung des Bezirksvorstandes;
- die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer, falls kein Rechtsträger vorhanden ist, oder
- die Entgegennahme des Berichtes des Rechtsträgers;
- die Festlegung der Stammesgrenzen;
- die Beschlussfassung über das Jahresprogramm und über besondere Unternehmungen des Bezirks;
- die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Bezirkes, die nach dieser Satzung nicht in die Zuständigkeit des Bezirksvorstandes oder der Bezirksleitung fallen.
61. Mit beratender Stimme gehören zur Diözesanversammlung:
- die Fachreferentinnen und Fachreferenten der Diözesanleitung
- die oder der Diözesanbeauftrage für Internationale Arbeit
- jeweils zwei Delegierte der Fachkonferenzen der Fachreferate
- ein Mitglied der Bundesleitung;
- eine Vertreterin/einen Vertreter des Diözesanvorstandes des BDKJ;
- eine Vertreterin/einen Vertreter des Ring deutscher Pfadfinderverbände (RdP) im Bundesland;
- ein Mitglied des Freunde- und Fördererkreises der DPSG im Diözesanverband;
- eine Vertreterin/einen Vertreter der anerkannten Siedlungen im Diözesanverband, sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gliedert;
- die hauptberufliche Geschäftsführerin/der hauptberufliche Geschäftsführer und die hauptberuflichen Referentinnen und Referenten der Diözesanleitung.
64. Die Diözesanversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Wahl der Mitglieder des Diözesanvorstandes;
- die Wahl der Mitglieder des Rechtsträgers oder die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer;
- die Entgegennahme des Arbeitsberichtes der Diözesanleitung und die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
- die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer, falls kein Rechtsträger vorhanden ist, oder die Entgegennahme des Berichtes des Rechtsträgers;
- die Beratung des Jahresprogrammes des Diözesanverbandes und die Beschlussfassung über besondere Unternehmungen des Diözesanverbandes;
- die Festlegung der Grenzen der Bezirke; sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gliedert, die Festlegung der Stammesgrenzen;
- die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Diözesanverbandes, die nach dieser Satzung oder einer sie ergänzenden Diözesansatzung nicht in die Zuständigkeit des Diözesanvorstandes oder der Diözesanleitung fallen.
82. Mit beratender Stimme gehören zur Bundesversammlung:
- die Fachreferentinnen und Fachreferenten der Bundesleitung;
- die Beauftragten für Internationales;
- die Bundesgeschäftsführerin/der Bundesgeschäftsführer;
- jeweils zwei Delegierte der Fachkonferenzen der Fachreferate
- die hauptberuflichen Referentinnen und Referenten der Bundesleitung;
- die Redakteurinnen und Redakteure der Verbandszeitschriften;
- die Mitglieder des Bundesamt Sankt Georg e.V.;
- zwei Mitglieder des Vorstands der „Stiftung Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg”;
- die und der Vorsitzende des „Freunde und Förderer der DPSG e.V. Bundesverband”;
- die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter im Bundesamt Sankt Georg;
- und eine Vertreterin/ein Vertreter des Bundesvorstands BDKJ;
- und eine Vertreterin/ein Vertreter des Ring deutscher Pfadfinderverbände (RdP) in der Bundesrepublik Deutschland.
85. Die Bundesversammlung hat folgende Aufgaben:
- Beratungen und Entscheidungen zur Ordnung und Satzung des Verbandes;
- die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes;
- die Wahl der Mitglieder des Bundesamt Sankt Georg e.V.;
- die Entgegennahme des Arbeitsberichtes der Bundesleitung und die Entlastung des Bundesvorstandes;
- die Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Verwaltungsrat des Bundesamt Sankt Georg e.V.;
- die Entscheidung über Jahresaktionen des Verbandes und über die Verwendungsbereiche;
- die Beratung und Entscheidung über alle Angelegenheiten des Verbandes, deren Bedeutung einen Beschluss des obersten Beschlussgremiums erfordern.
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Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.
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Mit Hilfe der Steuerelemente auf der rechten Seite können Änderungsvorschläge und Kommentare für die einzelnen Abschnitte gemacht werden.