Mitgliederentscheid
Bisherige Situation
Bisher werden grundlegende Entscheidungen durch die jeweiligen Versammlungen getroffen. Im Verband wird immer wieder diskutiert, wie mehr direkte Beteiligung ermöglicht werden kann. Seit 2007 besteht die Möglichkeit eine Mitgliederinitiative durchzuführen, bei ihrem Erfolg ist die jeweilige Versammlung dazu verpflichtet sich mit de entsprechenden Thema zu befassen. Dazu kommt, dass es seit der 78. Bundesversammlung 2013 möglich ist, dass eine Versammlung Anträge an alle ihr übergeordneten Versammlungen stellen kann. Zudem ist es seit der 79. Bundesversammlung 2014 möglich, dass jedes Mitglied eines Stammes einen Anträge an seine Stammesversammlung stellen kann.
Kritikpunkte
Mit der Mitgliederinitative wurde 2007 ein Mittel der direkten Partizipation eingeführt. Dies wurde jedoch nie angewendet. Kritisch gesehen wird, dass die Durchführung zu kompliziert ist und eben nur eine Empfehlung an die jeweilige Versammlung gibt, aber kein direktes Entscheidungsmittel ist. Eine direktere Möglichkeit der Mitbestimmung wird an vielen Stellen gefordert und diskutiert.
Lösungsansatz: Mitgliederentscheid
Der Mitgliederentscheid, der genauso verbindlich wie ein Beschluss des entsprechenden Gremiums ist, könnte ein nächster Schritt auf dem Weg zu stärkerer Partizipation und Mitbestimmung in der DPSG sein.
Variante A: Mitgliederentscheid
Der Mitgliederentscheid, der genauso verbindlich wie ein Beschluss des entsprechenden Gremiums ist, stärkt Partizipation und Mitbestimmung in der DPSG .
Variante B: Mitgliederentscheid mit Quorum
Der Mitgliederentscheid kann nur erfolgreich sein, wenn eine entsprechende Quote der Stimmberechtigten am Entscheid teilgenommen hat.
Zum Lesen und Vergleichen gibt es die verschiedenen Varianten auch als PDF zum Herunterladen
Ab hier seht Ihr den bisherigen Satzungstext und könnt dann auf rechten Seite die verschiedenen Änderungsvorschläge aufrufen und kommentieren, sowie weitere Vorschläge hinzufügen.
123. Als Mittel der unmittelbaren Mitgliederpartizipation kann eine Mitgliederinitiative angewendet werden. Das Verfahren wird in einer gesonderten Verfahrensordnung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.
Verfahrensordnung nach Ziffer 123 der Verbandssatzung zur Mitgliederinitiative
1. Anliegen der Mitgliederinitiative
(1) Eine Mitgliederinitiative fordert das Gremium gemäß Punkt 2 auf,
1. sich mit einem bestimmten Thema auseinander zu setzen oder
2. einen konkret formulierten Antrag zu befassen und zu entscheiden. Der Antrag muss eine Fragestellung enthalten, über die mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
3. Soll im Falle des Abs. 1 Nr. 2 die Satzung, Ordnung oder Anlage zu diesen geändert werden, so muss der Antrag die Änderungen im Wortlaut angegeben.
(2) Sie kann nur Themen oder Anträge umfassen, für die das betroffene Gremium zuständig ist und die nicht verbandsschädigend im Sinne der Ausschlussordnung gem. Ziffer 14 der Satzung der DPSG sind. Zu Finanz‐ und Personalfragen kann eine Mitgliederinitiative nicht eingefordert werden.
2. Gremium
Eine Mitgliederinitiative kann an eines der folgenden Gremien gerichtet werden:
- die Bundesversammlung,
- eine Bundesstufenkonferenz,
- eine Bundesfachkonferenz,
- eine Diözesanversammlung,
- eine Diözesanstufenkonferenz,
- eine Diözesanfachkonferenz,
- eine Bezirksversammlung oder
- eine Bezirksstufenkonferenz.
3. Initiatorinnen/Initiatoren
Jedes Mitglied der DPSG kann eine Mitgliederinitiative an die Bundesversammlung oder die Bundesfachkonferenzen richten. Außerdem kann eine Mitgliederinitiative von jedem Mitglied eingeleitet werden, das dem entsprechenden Bezirk, Diözesanverband oder der Stufe angehört, an deren Gremium sich die Mitgliederinitiative richten soll.
4. Initiierung
(1) Die Initiatorinnen/Initiatoren gem. Punkt 3 dieser Verfahrensordnung (VO) reichen die Mitgliederinitiative schriftlich beim Vorstand bzw. der Leitung des betroffenen Gremiums ein. Damit beginnt die Initiative.
(2) Sie muss beinhalten:
- die genaue Bezeichnung des Gremiums, an das sie sich richten soll (Punkt 2 VO),
- den Wortlaut des Anliegens gem. Punkt 1 VO,
- einen Kostendeckungsvorschlag für die Umsetzung des Antrags,
- die Gruppe der unterschriftsberechtigten Mitglieder gem. Punkt 5 VO,
- die Angabe der Namen, Alter und Mitgliedsnummern von bis zu drei verantwortlichen Initiatorinnen/Initiatoren gem. Punkt 3 VO1
- ein Muster der Unterschriftenliste. Diese muss den Wortlaut des Anliegens sowie jeweils eine Spalte für den Namen, die Adresse und die Unterschrift der Unterschreibenden enthalten.
Hinweis: Es kann wichtig sein, dass insbesondere Wölflinge und Jungpfadfinder durch eine ihrer Leiterinnen/einer ihrer Leiter insbesondere bei der Planung und Vertretung ihres Anliegens gegenüber großen Versammlungen unterstützt werden.
5. Stimmberechtigte Mitglieder
Die Initiatoreninnen/Initiatoren können festlegen, ob
- jedes Mitglied oder
- nur die Inhaberinnen/Inhaber von Leitungsämtern der betroffenen Untergliederung bzw. Stufe berechtigt sein soll, ihre Stimme abzugeben.
6. Unterschriftensammlung
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann ab dem Zeitpunkt der Initiierung Unterschriften sammeln. Hierzu muss das bei der Initiierung (Punkt 4) eingereichte Muster verwenden.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied muss sich mit vollständigem Namen, Alter und Mitgliedsnummereintragen. Es darf nur einmalig seine Unterschrift abgeben. Für die Sicherstellung sind die Initiatoreninnen/Initiatoren verantwortlich.
(3) Die Unterschriftenlisten sind nach einem Ablauf von drei Monaten seit Initiierung von den Initiatorinnen/Initiatoren bei dessen Vorstand bzw. Leitung einzureichen. Es gelten die Antragsfristen gemäß Ziffer 118 der Satzung der DPSG.
(4) Die Kosten des Sammelns der Unterschriften trägt jede/jeder Sammelnde selbst. Die übrigen Kosten tragen die Initiatoreninnen/Initiatoren.
7. Erfolg der Mitgliederinitiative
Die Mitgliederinitiative ist erfolgreich, wenn auf Bezirks‐ und Diözesanebene mindestens 10 Prozent, auf Bundesebene mindestens 5 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch zehn für die Initiative unterschrieben haben. Dabei müssen die Mitglieder aus mindestens zwei Untergliederungen kommen.
8. Entscheidung des betroffenen Gremiums
(1) Das betroffene Gremium hat im Falle des Erfolgs einer Mitgliederinitiative auf der unmittelbar nach ihrer Beendigung folgenden Versammlung bzw. Konferenz
- das Thema (Punkt 1 VO, Abs. 1 Nr.1) zu behandeln bzw.
- den Antrag (Punkt 1 VO, Abs. 1 Nr. 2) zu befassen und zu entscheiden.
(2) Im Falle der Annahme des Antrages müssen die Initiatorinnen/Initiatoren sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Umsetzung beteiligen.
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Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.
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Mit Hilfe der Steuerelemente auf der rechten Seite können Änderungsvorschläge und Kommentare für die einzelnen Abschnitte gemacht werden.